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  2. Band XXI, XV Sozialrecht und Versicherungsfragen
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Nr. 89 Nachsucheführer als Wie-Beschäftigter

§ 2 Abs. 1 Nr. 5 lit. d; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII; § 23 Abs. 1 Landesjagdgesetz

1. Ein Nachsucheführer ist als Wie-Beschäftigter versicherte Person, wenn er seine Tätigkeit in Eingliederung einer jagdlichen Unternehmung erbringt.

2. Zur Organisation einer groß angelegten Drückjagd gehört die
Bereitstellung von Nachsucheführern. Sie werden damit Teil der
Gesamtorganisation und handeln somit auch dann nicht als Selbstständige, wenn sie die Nachsuche selbst eigenverantwortlich durchführen.

Schleswig-Holsteinisches LandesSozG, Urteil vom 5.8.2019 Az. L8U51/16

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger bei einem am 6. November 2010 erlittenen Unfall insbesondere als Wie-Beschäftigter versichert gewesen ist.

Der 1950 geborene Kläger war Jäger und besaß eine Jagderlaubnis als Jagdhelfer. Entsprechend der Erlaubnis vom 16. März 2010 gestattete ihm der Eigenbetrieb Kreisforsten  L (im Weiteren: Eigenbetrieb) im kreiseigenen Jagdbezirk S Zuschlag der Kreisrevierförsterei B nach Weisung des zuständigen Forstbeamten jagdliche Hilfstätigkeiten (z.B. Unterhaltung der jagdlichen Einrichtungen, Bergen und Versorgen von Wild, Vorbereitung von Gesellschaftsjagden, u.ä.) auszuüben und sich am Abschuss des weiblichen Schalenwildes zu beteiligen. Für diese Jagderlaubnis hatte er an den Eigenbetrieb Kreisforsten L einen Entgelt von 200,00 EUR zu entrichten.

Am 6. November 2010 veranstaltete der Eigenbetrieb eine Drückjagd im
Revier R. An der Gesellschaftsjagd, die unter der Aufsicht des Forstamtsrats O durchgeführt wurde, nahmen neben zahlenden Jagdgästen weitere Personen teil, die Aufgaben als Treiber, Ansteller oder Nachsucheführer auszuführen hatten. U.a. hatte auch der Kläger eine Einladung zu der Jagd erhalten. Er war als Nachsucheführer mit seinem Jagdhund zur Jagd hinzugebeten worden. Ein Entgelt für die Teilnahme hatte er nicht zu entrichten. Das eigentliche Jagdgeschehen verfolgte er von einem Ansitz aus. Er beobachtete ein Stück Rotwild. Einen Schuss gab er nicht ab.

Im Anschluss an das eigentliche Jagdgeschehen wurden nach 13:00 Uhr, während insbesondere die zahlenden Jagdgäste den Mittagsimbiss einnahmen, die Nachsucheführer für die Nachsuche eingeteilt.

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