1. /
  2. Band XIX, XV Sozialrecht und Versicherungsfragen
  3. /
  4. Nr. 87 Zum Versicherungsschutz von Jagdaufsehern...

Nr. 87 Zum Versicherungsschutz von Jagdaufsehern und Jagdhelfern

§§ 2 Abs. 1 Nr 1; 2 Abs. 2 S 1; § 8 Abs. 1; § 63 Abs. 1; § 123 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII

1.
Auch der nicht bestätigte Jagdaufseher ist in der gesetzlichen Unfall­versicherung versichert.

2.
Sofern ein Jagdhelfer im Zuge einer Nachsuche ohne leitende Funktion eingesetzt wird, ist ein Beschäftigter für den Jagdausübungsberechtigten tätig und gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII gesetzlich versichert. 

3.
Die Teilnahme an einer Nachsuche ist aufgrund ihres Umfanges und der Gefährlichkeit derselben nicht als Gefälligkeit unter Verwandten einzustufen, die zum Ausschluss vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung führt.

Hessisches Landessozialgericht Urteil vom 20.02.2017, Az. L 9 U 144/16

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus dem Versicherungsfall des M. E (im Folgenden: Versicherter) nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) streitig.

Die Klägerin ist die Witwe des 1967 geborenen Versicherten. Der Versicherte verfügte über einen Jagdschein und besaß einen Jagdhund, der für die Nachsuche von Wild aus­ gebildet war (ein so genannter Schweißhund). Er hatte in der Vergangenheit für verschiedene Jäger und Revierpächter sowie bei Wildunfällen für die Polizei mit seinem Hund Nachsuchen durchgeführt.

Der Zeuge K ist der Pächter eines Jagdreviers in L, wo er am 3. Mai 2012

a. mit dem Zeugen P als Jagdgast eine Jagd durchführte. Bei dieser schoss der Zeuge P gegen 20:15 Uhr ein Stück Rehwild krank, welches in den Wald flüchtete. Hierüber setzte der Zeuge K seinen Jagdaufseher, den Zeugen E, in Kenntnis, der der Bruder des Versicherten ist. Der Zeuge E fragte daraufhin für die erforderliche Nachsuche den Versicherten, ob er mit seinem Hund kommen könne. Dieser willigte ein und traf kurze Zeit später mit seinem Hund an der Anschussstelle ein.

Der Anschuss des Wildes war unmittelbar an einem Bachlauf erfolgt, dessen Böschung steil und unwegsam war. Nachdem auch der Zeuge E eingetroffen war, wurde die Nachsuche begonnen, wobei der Hund des Versicherten nach Aufnahme der Fährte direkt über den Bach setzte bzw. setzen wollte. Um den Bach überqueren zu können, gingen zunächst die Zeugen P und E ca. 20 Meter flussaufwärts, wo das Gewässer an einer flacheren Stelle besser passierbar war.

Hier geht es zum Shop
Kontaktieren Sie uns!