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  2. Band XX, VI Jagdbeschränkung - Abschussregelung
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  4. Nr. 83 Jagdverbot von Rebhühnern

Nr. 83 Jagdverbot von Rebhühnern

§ 2 Abs. 2 JagdzeitenVO Schleswig-Holstein; § 17 LJagdG

1.
Ein Jagdausübungsverbot von Rebhühnern ist kein Eingriff
in das Eigentumsrecht oder in die Handlungsfreiheit des Jägers.

2.
Der Natur- und Tierschutz hat gegenüber dem Hegerecht Vorrang und gibt dem Verordnungsgeber das Gestaltungsermessen die Jagdausübung aufzuheben.

3.
Hauptverursacher für den Bestandsrückgang ist die Landwirtschaft nach ihrer heutigen großflächigen Bewirtschaftung. Bis Änderungen zur landwirtschaftlichen Nutzung angeordnet sind, müssen zuvor andere Schutzmaßnahmen, wie der Jagdzeitenentzug, gegen die Verschlechterung des Populationsstands getroffen werden. 

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.05.2017, Az. 4 KN 6/15

Tatbestand

Der Antragsteller begehrt im Wege des Normenkontrollverfahrens die Feststellung der Unwirksamkeit von § 2 Abs. 2 der Landesverordnung über jagdbare Tierarten und über die Jagdzeiten vom 11. März 2014, soweit dadurch bestimmt wird, dass die Jagd auf die das Rebhuhn entgegen der bisherigen Rechtslage zukünftig nicht mehr ausgeübt werden darf.

Mit der Landesverordnung über jagdbare Tierarten und über die Jagdzeiten (im Folgenden: JagdzeitenVO) vom 11. März 2014 (GVOBl S-H S. 58) wurde die bis dahin geltende Landesverordnung über jagdbare Tierarten und über die Jagdzeiten vom 18. Oktober 2005 (GVOBl S-H S. 508), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Januar 2010 (GVOBl S-H S. 12), außer Kraft gesetzt. Die nunmehr geltende Landesverordnung bestimmt in ihrem § 1 – über § 2 Abs. 1 BJagdG hinaus –, dass die dort unter Ziffer 1 bis 8 aufgeführten Tierarten dem Jagdrecht unterliegen. In ihrem § 2 Abs. 1 bestimmt sie für die nach Bundes- und Landesrecht jagdbaren Wildarten – abweichend von der Bundesverordnung über die Jagdzeiten vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1487), – näher bestimmte Jagdzeiten.
So wird in § 2 Abs. 2 JagdzeitenVO bestimmt, auf welche dem Jagdrecht unterliegenden Wildarten die Jagd nicht ausgeübt werden darf; hierzu zählt auch das Rebhuhn, das nach bisheriger Rechtslage vom 1.Oktober bis 15. Dezember bejagt werden durfte. Die Jagdzeitenverordnung ist gemäß § 3 Abs. 1 1. Halbsatz am Tage nach ihrer Verkündung, mithin am 28. März 2014 in Kraft getreten.

Am 26. März 2015 hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO gestellt.

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