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- Band XIX, VI Jagdbeschränkung - Abschussregelung
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Nr. 80 Verhältnis des Bundesrechtes zum Landesjagdgesetz RLP
Art. 72 u. 74 GG; § 21 BJagdG, § 31 LJagdG-RLP
Sofern ein Bundesland im Sinne von Art. 72 Abs.3 GG eine gesetzliche Vollregelung verabschiedet hat, ist für einen Rückgriff auf Bundesrecht grundsätzlich kein Raum mehr.
BVerwG, Beschluss vom 11.04.2016, Az. 3 B 29/15
Gründe:
Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Mindestabschussplans für Rotwild im Jagdbezirk des Klägers, den der Beklagte für das Jagdjahr 2013/2014 festgesetzt hatte. Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Mindestabschussplan sei auf der Grundlage von § 31 Landesjagdgesetz Rheinland-Pfalz (LJG RP) in formeller und materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, zum Schutz vor drohenden forstwirtschaftlichen Schäden einen Mindestabschussplan festzusetzen. Weitere Ermittlungen zum aktuellen Rotwildbestand im Jagdbezirk des Klägers seien nicht geboten gewesen. Da es sich bei Rotwild um Wechselwild handele, sei eine Bestandsschätzung ausreichend. Die Regelung in § 31 LJG RP sei nicht wegen Unvereinbarkeit mit § 21 BJagdG unwirksam oder unanwendbar. Das Jagdrecht unterliege der konkurrierenden Bundesgesetzgebung, von der die Länder abweichende Regelungen treffen könnten. Dabei habe die spätere Regelung des § 31 LJG RP Vorrang vor dem Bundesrecht. Im Übrigen weiche § 31 LJG RP inhaltlich nicht von § 21 BJagdG ab. Die landesrechtliche Konkretisierung der Anforderungen an die behördliche Entscheidung über den Abschussplan sei von der Ermächtigung in § 21 Abs. 2 Satz 5 BJagdG gedeckt, das Nähere durch Landesgesetz zu bestimmen. Eine behördliche Abschussverpflichtung sei bereits im Bundesrecht vorgesehen. Ein Widerspruch zu den materiellen Vorgaben für den Abschuss des Wildes nach § 21 Abs. 1 BJagdG bestehe nicht. Der Vorrang der waldbaulichen Ziele ergebe sich ebenso aus dieser Norm. Nur innerhalb dieser Grenzen soll die Abschussregelung zur Erhaltung eines gesunden Wildbestandes beitragen.4. Soweit die Beschwerde meint, das Revisionsverfahren werde Gelegenheit bieten, Art und Umfang der nach § 31 Abs. 7 LJG RP gebotenen Sachverhaltsaufklärung vor Festlegung einer Mindestabschussverpflichtung zu definieren, geht sie daran vorbei, dass es sich um Anforderungen des irrevisiblen Landesrechts handelt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.