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- Band XVIII, VI Jagdbeschränkung - Abschussregelung
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Nr. 78 Voraussetzung für die Abschussfreigabe von Hirschen in Freigebieten
§ 51 Abs. 1 Nr. 2 c) LJG i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 4, § 11 Anl. 1 LJVO RP
1.
Die Schonung von Hirschen der Klassen I und II in Freigebieten begründen sich mit der Ermöglichung des genetischen Austausches unterschiedlicher Rotwildpopulationen und der Vermeidung einer nicht gewollten Hege durch die fehlende Entnahmemöglichkeit von Trophäenträgern.
2.
Um eine Abschussfreigabe zu erlangen ist schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, dass der Abschuss zur Wahrung der berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden oder der Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Bekämpfung von Tierseuchen im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BJG und damit zur Schadensabwehr im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 5 LJVO erforderlich ist.
3.
Zweifel an einer solchen Gefährdung ergeben sich, wenn der Schaden im Wald nur auf einem hohen Schälprozent und hohen Gefährdungsgrad auf punktuellen Schälschadensschwerpunkten beruht. Zudem lässt der Umstand, dass Jungtiere und weibliche Tiere nicht oder nur im geringen Umfang ohne weitere Sachdarlegung den Schluss zu, dass es entweder nicht so viele Stücke Rotwild im Jagbezirk gibt oder unzureichend gejagt wird.
VG Koblenz, Urteil vom 23.06.2015 – 1 K 1226/14.KO
Gründe:
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er für das Jagdjahr 2014/2015 einen Anspruch auf Erteilung einer Einwilligung zur Erlegung von Hirschen der Klasse II im Eigenjagdbezirk … hatte.
Der Kläger ist Jagdausübungsberechtigter im Eigenjagdbezirk … im Landkreis … . In dem 450 ha großen Jagdbezirk, der außerhalb der Bewirtschaftungsbezirke für Schalenwild liegt, unterhält der Kläger zudem einen Forstbetrieb.
Mit Schreiben vom 02.09.2013 hatte der Kläger bereits für das Jagdjahr 2013/2014 die Einwilligung des Beklagten zur Erlegung von Hirschen der Klassen I und II beantragt, weil diese zur Vermeidung zunehmender durch Rotwild verursachter Wildschäden (zunehmende Fegeschäden, Schälschäden an Nadelbäumen, Verbissschäden im Jungbestand, Abäsung der Naturverjüngung) erforderlich sei. Der Antrag wurde vom Beklagten jedoch mit Bescheid vom 16.09.2013 abgelehnt. Im Rahmen der vom Kläger unter dem 20.02.2014 gefertigten Abschussvereinbarung / Abschusszielsetzung für Schalenwild im Jagdjahr 2014/2015, welche dem Beklagten am 17.03.2014 zugegangen ist, begehrte der Kläger, alles vorkommende Rotwild bejagen zu dürfen. Der Beklagte verstand dieses Begehren als erneuten Antrag für das Jagdjahr 2014/2015 auf Erteilung einer Einwilligung zur Erlegung von Rothirschen der Klassen I und II im Jagdbezirk des Klägers und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26.03.2014 ab. Dabei stützte er seine Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass der Kläger die Erforderlichkeit der Erlegung dieser Hirsche zur Schadensabwehr nicht hinreichend dargelegt habe. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 28.03.2014 Widerspruch ein und machte geltend, es sei keineswegs erforderlich nachzuweisen, dass die Schäden gerade durch Hirsche der Klassen I und II verursacht würden. Ein solcher Nachweis sei auch in praktischer Hinsicht kaum zu erbringen. Er konzentriere sich auf den Abschuss weiblichen Rotwildes, um den Nachwuchs gering zu halten. Da die Fegeschäden aber von Hirschen verursacht würden, sei die von Hirschen verursachte Schadenslast größer als bei weiblichem Wild. Diese könne nur durch den Abschuss der vorhandenen Hirsche abgewehrt werden. Die Freigabe des Abschusses von Hirschen müsse außerhalb der Bewirtschaftungsbezirke großzügiger ausfallen, da hier ja Rotwild generell nicht vorkommen solle und der Schutz der Hirsche gegenüber dem Schutz der tatsächlich oder potentiell Geschädigten nachrangig sei. Dies belege auch die Tatsache, dass die Einwilligung der unteren Jagdbehörde als erteilt gilt, wenn sie nicht binnen 14 Tagen nach Antragseingang abgelehnt wird.