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- Band XVIII, VI Jagdbeschränkung - Abschussregelung
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Nr. 77 Unzulässigkeit von Abschussverboten am Beispiel des Rebhuhns
§ 31 Abs. 9 Satz 2 Landesjagdgesetz RP; § 41 Abs. 1 Nr. 1 LJVO-RP
1.
Eine Allgemeinverfügung – wie hier das flächendeckende Verbot der Rebhuhnbejagung –die sich in ihrer Wirkung einer Rechtsvorschrift annähert, muss so beschaffen sein, dass sie vorausschauend der Veränderung solcher Verhältnisse Rechnung trägt, die grundsätzlich möglich und bei Erlass erkennbar sind.
2.
Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung hat die Behörde zu berücksichtigen, dass Regelungen, die das Jagdausübungsrecht des jeweiligen Jagdpächters beeinträchtigen, zumindest an Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zu messen sind. Eine Einschränkung dieses Rechts ist nur zulässig, wenn die hoheitliche Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen ist.
3.
Der Schutz bedrohter Wildarten (vgl. § 2 Nr. 3 LJG) steht nicht über, sondern neben den weiteren Zwecken des Landesjagdgesetzes, einen artenreichen und gesunden Wildbestand zu erhalten (§ 2 Nr. 1 LJG) und die Jagd als Nutzungsform und Kulturgut zu sichern (§ 2 Nr. 8 LJG).
4.
Die Anordnung eines 5-jährigen Bejagungsverbotes von Rebhühnern ist ungeachtet der Frage, ob das zugrunde gelegte Datenmaterial überhaupt nachvollziehbar belastbares Material enthält ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig, wenn es ein Verbot ohne Befreiungsmöglichkeit beinhaltet, z.B. für den Fall dass in einem Jagdrevier die Population auf ein Maß ansteigt, die eine Bejagung zulässt.
VG Koblenz, Urteil vom 23 Juni 2015 Az. 1 K 1092/14.KO
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen ein Abschussverbot für Rebhühner.
Er ist Pächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirks A*** im Landkreis Mayen- Koblenz.
Am 13. März 2013 erteilte die obere Jagdbehörde der Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft, Trippstadt, den Auftrag zur Erarbeitung
eines methodischen Konzeptes zur Erfassung des günstigen Erhaltungszustandes jagd- barer Tierarten in Rheinland-Pfalz am Beispiel des Rebhuhns.
In ihrem Gutachten vom 16. August 2013 kommt die Forschungsanstalt zu dem Ergebnis, dass sich der Erhaltungszustand des Rebhuhns (unter anderem) im Landkreis Mayen-Koblenz als ungünstig bis unzureichend darstelle. Auf der Grundlage von Besatzschätzungen aus den Jahren 2006, 2009 und 2011, der Rebhuhn-Jagdstrecken der Jahre 1999 bis 2012, ornithologischen Kartierungen, vergleichender Literaturauswertungen sowie unter Berücksichtigung der geographischen Lebensraumparameter (Siedlungs-/Verkehrsfläche, Landwirtschaftsfläche, Waldfläche nach den Daten des statistischen Landesamtes) enthält das Gutachten eine Bewertung des Erhaltungszustandes des Rebhuhns in den jeweiligen Landkreisen bzw. kreisfreien Städten in Rheinland-Pfalz. Hierbei unterscheidet das Gutachten drei Stufen des Erhaltungszustandes: nicht mehr günstig (gelb- grün), ungünstig – unzureichend (gelb) bzw. ungünstig – schlecht (rot). Das Gut- achten endet mit der Empfehlung, in Gebieten mit nicht mehr günstigem Erhaltungszustand (gelb-grün) maximal 15 % des Frühjahrsbesatzes des Rebhuhns während der Jagdzeit im Herbst jagdlich abzuschöpfen sowie in den Gebieten mit ermitteltem Erhaltungszustand „ungünstig – unzureichend (gelb)“ bzw. „ungünstig – schlecht (rot)“ derzeit die Bejagung einzustellen.