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  2. Band XVIII, VI Jagdbeschränkung - Abschussregelung, XVIII Verschiedenes
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  4. Nr. 76 Anspruch auf Schonzeitverkürzung,...

Nr. 76 Anspruch auf Schonzeitverkürzung, hier für Gänse

§ 22 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 BJagdG, § 24 Abs. 2 LJG NRW

1.
Schonzeitverkürzungen müssen geeignet und erforderlich sein, um übermäßige Wildschäden zu verhindern.

2.
Geeignet ist die Maßnahme, wenn sie zu einer nachhaltigen Vergrämung der Tiere führt.

3.
Die Erforderlichkeit ist dann gegeben, wenn die letale Vergrämung der Gänse während der Schadensentstehungszeit an den schadensträchtigen Orten hilft Schäden zu vermeiden.

4.
Bei Abwägung der Belange des Schutzes der Tiere und der Interessen der Landwirtschaft gehen letztere vor, wenn nicht zu befürchten ist, dass die Population der Gänse nachhaltigen Schaden erleidet.

OVG NRW, Urteil vom 30.03.2015, Az. 16 A 1610/13 – 

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs im Kreis … mit einem Eigenlandanteil von 106,73 ha. Die Gesamtfläche setzt sich wie folgt zusammen: 64,61 ha landwirtschaftliche Nutzfläche mit 0,99 ha Grünland, 38,20 ha Wasserfläche (Auskiesungsflächen, Baggerseen) und 3,92 ha Waldfläche. Der Kläger baut im Rahmen der konventionell betriebenen Landwirtschaft vornehm­ lich Weizen, Raps, Gerste und Körnermais an. Der Grundbesitz des Klägers bildet den Eigenjagdbezirk „…“, der außerhalb eines FFH- oder EU-Vogelschutzgebiets und innerhalb des Schongebietes „…“ (§ 3 Nr. 6 der nordrhein-westfälischen Verordnung über die Jagdzeiten und die Jagdabgabe) liegt. Innerhalb dieses Gebiets ist die Jagd auf Grau-, Kanada- und Nilgänse nur in der Zeit vom 16. Juli bis 14. Oktober zulässig. Der Kläger hat das Jagdausübungsrecht in dem Jagdbezirk im Jahr 2000 für dreißig Jahre verpachtet. Mit Schreiben vom 12. April 2011, das nachrichtlich an den Landesbetrieb Wald und Holz NRW gesandt wurde, beantragte er beim Kreis … als unterer Jagdbehörde die Aufhebung der Schonzeit für nicht brütende Grau-, Kanada- und Nilgänse sowie Gössel im Bereich seines Eigenjagdbezirks. Er führte u.a. aus, er stelle den Antrag zum Schutz seines Getreides, der Rapskulturen und der Weidenutzung. Bereits durch arktische Wildgänse geschädigte Kulturen hätten umgebrochen werden müssen. Die Sommerneueinsaat sei wiederum erheblich durch eingebürgerte heimische Gänse geschädigt. Den Antrag leitete der Kreis … am 27. April 2011 zusammen mit Schonzeitaufhebungsanträgen anderer Landwirte an den Landesbetrieb Wald und Holz NRW weiter.

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