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  2. Band XXII, VII Tierschutz - Wildfolge
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Nr. 72 Zur grundsätzlichen Tierschutzwidrigkeit der Nutzung von Elektroreizgeräten

§ 16a Satz 1 i.V.m. § 3 Nr. 11 TierSchG

Bereits das Anlegen eines Teletact- oder Elektroreizgerätes bzw. Teleimpulsgerätes, dass technisch in der Lage ist einem Tier Schmerzen zuzufügen erfüllt den Verbotstatbestand des § 3 Nr. 11 TierSchG. Auf die tatsächliche Nutzung kommt es nicht an.

VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.02.2022, Az. 7 A 27 / 21

Tatbestand

Der Kläger ist Jäger und Halter einer Terrier-Mischlingshündin. Er wendet sich gegen die vom Beklagten ausgesprochene Untersagung der Verwendung eines Halsbandes, das auch eine Elektroreiz- bzw. Teletact-Funktion aufweist.

Am 03.02.2019 wurde die Hündin des Klägers an der B5 ohne Halter freilaufend von der Polizei aufgefunden. Im Rahmen dessen wurde festgestellt, dass das Tier ein Halsband trug, an dem sich ein Teleimpulsgerät befand ( Bl. 3-5 d. Beiakte ).
Der Kläger äußerte sich gegenüber der Polizei am 11.02.2019 schriftlich im Wesentlichen dahingehend, dass sein Hund während der Baujagd ein Ortungsgerät und ein Teleimpulsgerät trage. Durch seinen hohen Adrenalinspiegel sei der Hund während der Jagd mitunter nicht mehr ansprechbar und reagiere im Bau nur noch auf ein akustisches Signal. Die anderen Möglichkeiten des Halsbandes benutze der Kläger nie. Einerseits würde er seinem Hund nie Schmerzen zufügen und andererseits würde es den Hund auch nicht beeinflussen.

Bei dem in Rede stehenden Halsband handelt es sich um das Modell » Canicom 1500 « der Marke Num’Axes, das über eine Elektroimpulsfunktion mit bis zu 18 Stromimpulsstärken und eine Ton-Signal-Funktion verfügt.

Am 12.06.2019 erließ der Beklagte unter Berufung auf den Sachverhalt vom 03.02.2019 eine Ordnungsverfügung, in der dem Kläger unter Hinweis auf § 16 a TierSchG − unter Anordnung des sofortigen Vollzugs – aufgegeben wurde, bei seinem Terrier-Mischling und jedem anderen von ihm gehaltenen Hund kein Teleimpulsgerät / Teletact zu verwenden.

Mit Schreiben vom 01.07.2019 legte der Kläger Widerspruch ein und machte zur Begründung im Wesentlichen geltend, dass das bloße Anlegen und der Besitz eines solchen Halsbandes nicht verboten sei, nur die Benutzung desselbigen.

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