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Nr. 66 Wildunfall: Beweislastumkehr nach Zurückhaltung von Beweismitteln durch Teilkaskoversicherer

§§ 427, 441 Abs. 3 Satz 3, 444, 446, 453 Abs. 2, 454 Abs. 1 ZPO; § 242 BGB

Wird durch Entziehung eines Beweisobjekts – hier der Reinigung einer Aufprallstelle und der Nichtvorlage von Tierhaaren – die Beweislage des Geschädigten nachteilig so beeinflusst, dass diesem der Vollbeweis abgeschnitten wird, führt dies zur Beweislastumkehr.

OLG München, Urteil vom 24.07.2015, Az. 10 U 3566/14

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagte als Versicherung Ersatzansprüche aus einem Teilkaskoversicherungsvertrag im Zusammenhang mit einem Wildschaden geltend.

Der Kläger trägt vor, er sei mit seinem bei der Beklagten versicherten PKW, Versicherungsschein Nummer … am 15.04.2013 gegen 13.30 Uhr im Bereich des Kesselbergs unterwegs gewesen. Unterhalb der sogenannten »Aussichtskurve« sei plötzlich von rechts ein Tier auf die Straße gelaufen, es sei zur Kollision mit dem klägerischen PKW gekommen. Aufgrund der Kollision sei der Kläger mit seinem PKW von der Straße abgekommen, gegen den Randstein und in der Folge gegen im rechten Fahrbahnbereich vorhandene Felsblöcke geprallt. Im Laufe des Verfahrens präzisierte der Kläger, wonach er durch den Aufprall erschrocken sei und sein Fahrzeug deshalb nach rechts gelenkt habe. Der Kläger trägt weiter vor, nach dem Unfall sei durch den von der Beklagten hinzugezogenen Sachverständigen G. in der Nähe der Unfallstelle ein toter Fuchs gefunden worden. Der Sachverständige habe eine Haarprobe genommen. Im weiteren Verlauf habe der Kläger an seinem vorderen Kennzeichen ebenfalls Haarspuren festgestellt, die zusammen mit der durch den Sachverständigen entnommenen Haarprobe an die Beklagte übersandte wurde. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Wiederbeschaffungswert des klägerischen PKW 28.334,- € sowie die Selbstbeteiligung 300 € betragen.

Die Beklagte bestreitet das Vorliegen eines Wildschadens und trägt ergänzend vor, dass sich der Unfall so, wie vom Kläger geschildert, nicht ereignet haben kann. Im Übrigen sei ein Fall des versicherten Wildschadenunfalls nicht gegeben.

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