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- Band XXII, VIII Jagdschutz
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Nr. 60 Verweigerte Bestätigung zum Jagdaufseher
§ 25 Abs. Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BJagdG; § 26 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 JagdG NRW
Fällt jemand – wenn auch nicht immer strafrechtlich relevant – durch aggressives Verhalten über 20 Jahre negativ auf, kann ihm die Bestätigung als Jagdaufseher verweigert werden. Dies auch dann, wenn er zur Erlangung des Jagdscheines ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegen konnte.
VG Köln, Urteil vom 29.10.2022, Az.: 8 K 2273/19
Tatbestand
Der Kläger begehrt die amtliche Bestätigung als Jagdaufseher.
Er ist Jäger und als solcher seit 2014 ununterbrochen Inhaber eines Jagdscheins und einer Waffenbesitzkarte. Er besitzt mehrere Schusswaffen für die Jagd und war zuvor bereits seit 22 Jahren Inhaber eines griechischen Jagdscheins.
Gegen den Kläger wurden seit Mai 1999 ausweislich von Auszügen aus dem staatsan- waltlichen Verfahrensregister über zwanzig strafrechtliche Ermittlungsverfahren einge- leitet. Gegenstand der Ermittlungsverfahren war u. a. der Verdacht einer begangenen Straftat gegen die öffentliche Ordnung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit und das Vermögen, der Begehung eines Aussagedelikts und eines Verstoßes gegen § 17 des Tierschutzgesetzes. Die Ermittlungsverfahren wurden zum Teil gemäß
- 170 Abs. 2 StPO in Ermangelung eines hinreichenden Tatverdachts bzw. unter Ver- weis auf den Privatklageweg nach § 374 StPO eingestellt. In vier Verfahren wurde von
einer weiteren Verfolgung gemäß § 153 Abs. 1 bzw. – im Fall der gefährlichen Körper- verletzung – Abs. 2 StPO abgesehen. Ein Strafverfahren wegen (einfacher) Körperver- letzung wurde im Jahr 2006 gemäß § 153a StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages i.
- v. 600,00 Euro eingestellt und in einem Strafverfahren wurde der Kläger im Jahr 1999 wegen unerlaubten Entfernen vom Unfallort zu einer Geldstrafe verurteilt.
Am 18. Februar 2014 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Erteilung eines Drei- jahresjagdscheins. Während des Verwaltungsverfahrens teilte der Beklagte dem Kläger auf dessen Rückfrage am 9. April 2014 telefonisch mit, dass dieser aufgrund der zahl- reichen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren mit einer Versagung des Jagd- scheins rechnen müsse. Hierauf reagierte der Kläger mit Unverständnis und Verärge- rung und äußerte ausweislich eines Telefonvermerks des Beklagten den Verdacht, es gehe gegen seine Person. Sämtliche Ermittlungsverfahren seien eingestellt worden, sodass sich ihm der Verdachtaufdränge, der Sachbearbeiter des Beklagten sei ein