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  2. Band XXI, XIX Europarecht
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  4. Nr. 47 Keine Bejagung des...

Nr. 47 Keine Bejagung des Wolfes in Teilgebieten eines Nationalstaates, sofern der Erhaltungszustand ansonsten ungünstig ist.

Art. 12, 14 , 16 Habitatrichtlinie
(Tenor)

Art. 14 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in der durch die Verordnung 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach denen der Wolf als Art bezeichnet wird, deren Exemplare in einem Teil des Staatsgebiets dieses Mitgliedstaats gejagt werden dürfen, in dem er nicht unter den strengen Schutz gemäß Art. 12 Abs. 1 dieser Richtlinie fällt, obwohl der Erhaltungszustand dieser Art in diesem Mitgliedstaat als „ungünstig – unzureichend“ eingestuft wird. Hierbei sind der gemäß Art. 17 dieser Richtlinie alle sechs Jahre erstellte Bericht, alle neuesten wissenschaftlichen Daten einschließlich derjenigen, die dank der Überwachung gemäß Art. 11 dieser Richtlinie erlangt wurden, sowie das in Art. 191 Abs. 2 AEUV verankerte Vorsorgeprinzip zu berücksichtigen.

EUGH, Urteil vom 29.7.2024 – C-436/22

Gründe
Urteil

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 2 sowie der Art. 4, 11, 12, 14, 16 und 17 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7) in der durch die Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013 (ABl. 2013, L 158, S. 193) geänderten Fassung (im Folgenden: Habitatrichtlinie).

2. Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Asociación para la Conservación y Estudio del Lobo Ibérico (ASCEL) (Vereinigung für die Erhaltung und die Erforschung des Iberischen Wolfes, Spanien) auf der einen Seite und der Administración de la Comunidad de Castilla y León (Verwaltung der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und Léon, Spanien) über den von der ASCEL gestellten Antrag auf Aufhebung des Beschlusses der Dirección General del Patrimonio Natural y Política Forestal de la Junta de Castilla y León (Generaldirektion für Naturerbe und Forstpolitik von Kastilien und León, Spanien) vom 9. Oktober 2019, mit dem der Plan zur lokalen Nutzung des Wolfes in den Jagdgebieten nördlich des Flusses Duero in Kastilien und León für die Jagdperioden 2019/2020, 2020/2021 und 2021/2022 genehmigt wurde (im Folgenden: Beschluss vom 9. Oktober 2019), und auf Verurteilung der Beklagten des Ausgangsverfahrens, für jedes während dieser Jagdperioden erlegte Exemplar eine Entschädigung zu zahlen.

Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht

3. Im ersten Erwägungsgrund der Habitatrichtlinie heißt es:
„Wie in Artikel [191 AEUV] festgestellt wird, sind Erhaltung, Schutz und Verbesserung der Qualität der Umwelt wesentliches Ziel der Gemeinschaft und von allgemeinem Interesse; hierzu zählt auch der Schutz der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen.“

4. Der 15. Erwägungsgrund dieser Richtlinie lautet:
„Ergänzend zur Richtlinie 79/409/EWG [des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. 1979, L 103, S. 1)] ist ein allgemeines Schutzsystem für bestimmte Tier- und Pflanzenarten vorzusehen. Für bestimmte Arten sind Regulierungsmaßnahmen vorzusehen, wenn dies aufgrund ihres Erhaltungszustands gerechtfertigt ist; hierzu zählt auch das Verbot bestimmter Fang- und Tötungsmethoden, wobei unter gewissen Voraussetzungen Abweichungen zulässig sein müssen.“

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