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- Band XXIII, XVII Waffenrecht
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Nr. 327 Relevanz der Einstufung „gesichert extremistische Bestrebung“ durch den Verfassungsschutz (hier: „Junge Alternative“)
§ 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG; §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, Abs. 2 BVerfSchG
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Für die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b bzw. c WaffG muss feststehen, dass eine Vereinigung Bestrebungen i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG verfolgt (Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung). Es genügt nicht, dass (nur) Tatsachen die Annahme der Verfolgung solcher Bestrebungen rechtfertigen (Rn. 22 ff.)
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Zur Bildung der richterlichen Überzeugung davon, dass eine Vereinigung solche verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolgt, können maßgeblich Einschätzungen der Verfassungsschutzbehörden herangezogen werden, weil die einschlägigen Tatbestandsmerkmale des Waffen- und des Verfassungsschutzrechts die gleiche inhaltliche Bedeutung haben. Dem erforderlichen Beweismaß der vollen richterlichen Überzeugung entspricht inhaltlich allerdings nur die verfassungsschutzbehördliche Kategorie der „gesichert extremistischen Bestrebung“ (Rn. 37 ff., 43)
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Die „Junge Alternative für Deutschland“ war (erst) seit ihrer Einstufung als „gesichert extremistische Bestrebung“ durch das Bundesamt für Verfassungsschutz mit Gutachten vom 28. März 2023 eine Vereinigung, die Bestrebungen i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa WaffG erfolgt hat (Rn. 51 ff.; 61 ff.).
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Eine Unterstützung i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG ist jedes individuell-zurechenbare, nicht nur geringfügige Tätigwerden, das abstrakt geeignet ist, sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten einer verfassungsfeindlichen Vereinigung auszuwirken. In subjektiver Hinsicht setzt eine Unterstützungshandlung erstens voraus, dass der Erlaubnisinhaber die verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Vereinigung erkennt, und zweitens, dass die von seinem Willen getragene Handlung der Vereinigung förderlich sein soll (Rn. 97 ff., 98, 100)
BayVGH, Beschluss vom 25. Juli 2025, Az. 24 BV 24.320
vorgehend VG München, Urteil vom 31. Januar 2024, Az. M 7 K 23.1302
Tenor
- Unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten im Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 31. Januar 2024 – M 7 K 23.1302 – in seinen Nummern II und III aufgehoben und in seiner Nummer I dahingehend geändert, dass der Bescheid des Beklagten vom 7. Februar 2023 in seinen Nummern 2 bis 7 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen wird.
- Der Beklagte trägt 2/3 und der Kläger 1/3 der Kosten des Verfahren in beiden Rechtszügen.
- Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
- Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis und gegen die Versagung einer beantragten (weiteren) Waffenbesitzkarte.
Der Kläger ist seit dem 28. Juni 2022 als Sportschütze Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 14 Abs. 6 WaffG („gelbe WBK“). Er beantragte am 23. Oktober 2022 die Erteilung einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG („grüne WBK“). Im Rahmen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung teilte das Landesamt für Verfassungsschutz durch Schreiben vom 28. Oktober 2022 mit, dass der Kläger vom 15. bis 16. Oktober 2022 am 11. Bundeskongress der „Jungen Alternative für Deutschland“ in Thüringen (Apolda) teilgenommen hat; die „Junge Alternative für Deutschland“ (Landesverband Bayern) werde seit Januar 2019 im Bereich Rechtsextremismus beobachtet.
Daraufhin lehnte das Landratsamt nach Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 7. Februar 2023 den Antrag auf Erteilung einer grünen Waffenbesitzkarte ab (Nr. 1), widerrief die erteilte waffenrechtliche Erlaubnis (Nr. 2), verpflichtete den Kläger, seine Waffe samt Munition bis spätestens 20. März 2023 einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und hierüber einen Nachweis vorzulegen (Nr. 3) sowie dazu, die Originalausfertigung der Erlaubnis zurückzugeben (Nr. 4). Die sofortige Vollziehung der Nummern 3 und 4 wurde angeordnet (Nr. 5) und für den Fall der Nichtbefolgung eine Sicherstellung (Nr. 6a) und ein Zwangsgeld angedroht (Nr. 6b) und dem Kläger Gebühren und Auslagen auferlegt (Nr. 7). Die Ablehnung und der Widerruf wurden mit der fehlenden Zuverlässigkeit des Klägers begründet. Die „Junge Alternative Bayern“ werde seit Januar 2019 vom Landesamt beobachtet; die Teilnahme am Kongress in Thüringen stelle eine Unterstützung dar. Es sei daher ein Fall der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG gegeben.
Der Kläger hat am 16. März 2023 hiergegen Klage erhoben und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt (außerdem wendete er sich gegen ein fällig gestelltes Zwangsgeld, vgl. hierzu die Entscheidung des Senats vom gleichen Tag – 24 BV 24.331). Mit Beschluss vom 30. August 2023 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag ab (Az. M 7 S 23.1306). Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte Erfolg. Der Senat ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nummern 2 und 6 des Bescheids an und stellte diese gegen die Nummern 3 und 4 des Bescheids wieder her (B.v. 16.11.2023 – 24 CS 23.1709).
Unter Verweis auf diesen Beschluss hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 31. Januar 2024 (Az. M 7 K 23.1302) den angegriffenen Bescheid vom 7. Februar 2023 auf, verurteilte den Beklagten dazu, den Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte vom 23. Oktober 2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden und wies im Übrigen die (Verpflichtungs-)Klage wegen fehlender Spruchreife ab. Es hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Der Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Er trägt im Wesentlichen vor, dass die einschlägige Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG – anders als der Senat im Eilverfahren entschieden habe – bereits erfüllt sei, weil seit der Einstufung der „Jungen Alternative“ als „Verdachtsfall“ durch das Bundesamt vom 15. Januar 2019 Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass die „Junge Alternative“ verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge; der Kläger habe diese Vereinigung durch Teilnahme am Bundeskongress im Oktober 2022 unterstützt. Aber selbst unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Senats aus dem Eilverfahren sei der Bescheid rechtmäßig. Denn die „Junge Alternative“ sei am 28. März 2023 vom Bundesamt für Verfassungsschutz als „gesichert extremistische Bestrebung“ und damit als verfassungsfeindlich eingestuft worden. Diese Hochstufung sei zwar nach der fraglichen Unterstützungshandlung erfolgt, beruhe aber naturgemäß auf Informationen aus weiter zurückreichenden Zeiträumen.
