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  2. Band XXIII, XVII Waffenrecht
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  4. Nr. 325 Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse...

Nr. 325 Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen fehlender Eignung erfordert Tatsachengrundlage und ordnungsgemäße Gutachtensanordnung

§§ 6 Abs. 1, Abs 2, 45 Abs. 2, 41 WaffG; 4 AWaffV

  1. Für den Widerruf einer Waffenbesitzkarte oder den Ausspruch eines Waffenbesitzverbots müssen konkrete, nachvollziehbare Tatsachen vorliegen, die die Annahme einer fehlenden persönlichen Eignung im Sinne des § 6 Abs. 1 WaffG rechtfertigen. Eine bloße Anhörung oder vage Verdachtsmomente genügen nicht.

  2. Die Waffenbehörde darf im Rahmen des Widerrufsverfahrens auf die Nichteignung des Betroffenen nur dann schließen, wenn zuvor eine formell und materiell rechtmäßige Gutachtensanordnung nach § 6 Abs. 2 WaffG und § 4 AWaffV erfolgt ist und der Betroffene das Gutachten nicht beibringt.

  3. Ein Widerruf oder Waffenbesitzverbot kann nicht auf präventiven Erwägungen gestützt werden, solange nicht die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 6 WaffG und den zugehörigen Verfahrensvorschriften nachweisbar erfüllt sind.

BayVGH, Beschluss vom 21. Januar 2025, Az. 24 CS 24.1910

Vorgehend VG München, Beschluss vom 8. Oktober 2024, Az. M 7 S 23.4111

Tenor:
  1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 8. Oktober 2024 wird in Nummer 1 und 2 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nummer I.1 und I.2 des Bescheids der M vom 3. August 2023 wird wiederhergestellt und gegen Nummer I.3 und I.6 angeordnet.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
  3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.000,- Euro festgesetzt.
Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit eines Bescheids, mit dem die Antragsgegnerin ihm gegenüber ein Waffenerwerbs- und Waffenbesitzverbot für erlaubnisfreie Waffen und Munition ausgesprochen, seine Waffenbesitzkarte widerrufen und seinen Jagdschein für ungültig erklärt hat.

Nach Aktenlage hat der Antragsteller im Jahr 2021 zwei Mal und im Jahr 2023 einmal bei der Polizei vorgesprochen. Dabei machte er geltend, er fühle sich von einem Auto verfolgt. Er vermute, dass seine (frühere) Ehefrau ihn verfolgen lasse. Die Polizei hielt daraufhin Rücksprache mit der geschiedenen Ehefrau, die berichtete, der Antragsteller sei psychisch angeschlagen. Ein befreundeter Psychiater habe ihr bestätigt, dass sein Verhalten in Richtung Schizophrenie, Verfolgungswahn und Angststörung gehe. Zudem habe es bei der Kommunion des gemeinsamen Sohns am 13. Mai 2023 eine Bedrohung gegeben. Ihr früherer Mann habe gegenüber zwei Freundinnen der Familie geäußert, dass er alle mit seinen Waffen umbringen und Blut fließen würde.

Daraufhin wurden seine Waffen von der Polizei sichergestellt, wobei er sich kooperativ verhalten hat. Das eingeleitete Strafverfahren wegen Bedrohung hat die Staatsanwaltschaft M mit Verfügung vom 2. September 2023 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Mit Schreiben vom 1. Juni 2023 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, die erforderliche persönliche Eignung würden Personen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 WaffG nicht besitzen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie psychisch krank seien oder die konkrete Gefahr einer Fremdgefährdung bestehe. Es sei wegen der genannten Vorfälle beabsichtigt, das weitere Innehaben seiner waffen- und sprengstoffrechtlichen sowie jagdrechtlichen Erlaubnisse von der Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die körperliche und geistige Eignung abhängig zu machen. Zudem sei beabsichtigt, den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedürfe, und den Erwerb solcher Waffen und Munition zu untersagen, wenn das o.g. Zeugnis nicht vorgelegt werde. Die Antragsgegnerin sei der Ansicht, dass der Antragsteller zum Umgang mit Waffen nicht geeignet sei. Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes lägen Hinweise auf das Bestehen einer psychischen Erkrankung und Fremdgefahr vor. Es werde nach Art. 28 BayVwVfG Gelegenheit gegeben, sich zu den angekündigten Maßnahmen binnen vier Wochen zu äußern.

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