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- Band XXIII, XVII Waffenrecht
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Nr. 324 Gravierende Verstöße gegen Nachsuchpflicht und Jagdrecht – Versagung Jagdschein und Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse
§§ 23, 37 LJagdG SH; § 1 TierSchG; § 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BJagdG, §§ 5, 8 WaffG
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Ein Jagdausübungsberechtigter verletzt seine jagdrechtlichen Pflichten grob und ist waffenrechtlich unzuverlässig, wenn er nicht unverzüglich und fachgerecht für die Nachsuche von krankgeschossenen Wildtieren sorgt (§§ 23 LJagdG, 5 WaffG).
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Die Nachsuchpflicht nach § 23 LJagdG verlangt, dass krankgeschossenes Wild zeitnah und mit geeigneten Mitteln aufgefunden wird; eine Verzögerung oder Verschiebung auf den Folgetag ist nur in Ausnahmefällen rechtlich zulässig und grundsätzlich kritisch zu prüfen.
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Die bloße Orientierung an jagdpraktischen Gepflogenheiten (etwa Nachsuche erst am nächsten Morgen) kann einen Verstoß gegen die fachgerechte Nachsuchpflicht begründen, wenn im Einzelfall die unverzügliche Nachsuche tatsächlich geboten und zumutbar gewesen wäre.
OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. September 2024, Az. 4 LB 5/22
Vorgehend VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17. Mai 2022, Az. 7 A 76/21
Tenor:
- Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
- Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wehrt sich gegen die Nichterteilung eines Jagdscheines sowie den Widerruf von zwei Waffenbesitzkarten. Streitig ist dabei zwischen den Beteiligten, ob der Jagdschein wegen eines gröblichen Verstoßes nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1, Abs. 4 Nr. 2 BJagdG zu versagen ist.
Am 21. November 2019 fand in Teilen der Reviere M und H eine Ansitz-Drückjagd statt. Jagdausübungsberechtigter für den entsprechenden Bereich des Reviers H war der Kläger. Für den Bereich des Reviers M waren der Kläger und der zwischenzeitlich verstorbene B Jagdausübungsberechtigte. B war für die Gesellschaftsjagd zum Jagdleiter bestimmt. Im Rahmen dieser Drückjagd schoss H gegen 14.30 Uhr mit zwei Schüssen mindestens ein Wildschwein krank und zeigte dies an.
Der Anschusspunkt befand sich im EJB H an der Jagdgrenze zum GJB D. Mit dem GJB D bestand keine Wildfolgevereinbarung nach § 23 Abs. 4 LJagdG in Schriftform. Noch am Tag der Jagd wurde der Jagdausübungsberechtigte des angrenzenden GJB D, K, im Beisein des Klägers durch den an der Jagd als Treiber Beteiligten W telefonisch darüber informiert, dass die Nachsuche auch ihr Jagdrevier betreffe.
An dem Abend der Jagd fand gegen 17 Uhr eine Nachbesprechung unter Beteiligung des Klägers als Jagdausübungsberechtigten, des Jagdleiters und des Schützen statt. In deren Rahmen wurde vereinbart, dass der Jagdleiter am Folgetag am frühen Morgen mit seiner Kleinen Münsterländer-Hündin R die angezeigte Nachsuche durchführen sollte. Die Hündin hatte zum damaligen Zeitpunkt noch keine Brauchbarkeitsprüfung abgelegt.
Am 22. November 2019, dem Folgetag der Jagd, führte der Jagdleiter ab 7.30 Uhr dann eine Suche ab Anschuss durch. Diese führte ihn bis zur Grenze des GJB D, den er aber mangels Wildfolgevereinbarung bzw. anerkanntem Fährtenhund nach § 23 Abs. 3 LJagdG nicht betrat. Der Jagdleiter führte die Suche stattdessen über eine nahegelegene Gemeindestraße in dem von ihm und dem Kläger gemeinsam gepachteten GJB H fort. Die Suche wurde bis ca. 10.00 Uhr durchgeführt und blieb erfolglos.
Am selben Tag fand dann ein Telefonat des Klägers mit M, Koordinator der Schweißhundestation P, statt, nach Angaben des Koordinators gegenüber der Staatsanwaltschaft gegen Mittag, nach Angaben des Klägers gegen 10 Uhr. Im Rahmen dieses Gesprächs teilte der Koordinator mit, dass alle Gespanne gegenwärtig in Arbeit oder ausgefallen seien.
