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- Band XXIII, XVII Waffenrecht
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Nr. 323 Keine Pflicht zur Verankerung von Waffenschränken
§ 80 Abs 5 VwGO, § 36 Abs 1 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV, § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG
Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit eines Waffenbesitzers ist nicht bereits dann in Frage gestellt, wenn ein Kurzwaffenschrank, der der Norm DIN EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entspricht und unter 200 kg wiegt, nicht gegen Abriss verankert ist. § 13 AWaffV legt die technischen Anforderungen an die Waffenaufbewahrung abschließend fest; eine weitergehende Pflicht zur Verankerung ergibt sich aus dem WaffG nicht, solange keine behördliche Einzelanordnung nach § 36 Abs. 6 WaffG vorliegt.
VG Chemnitz, Beschluss vom 17. April 2025, Az. 7 L 118/25
Tenor
- Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragsteller vom 14. Februar 2025 gegen Nr. 1 bis Nr. 3 des Landratsamts des Antragsgegners vom 6. Februar 2025 wird angeordnet.
- Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
- Der Streitwert wird auf 3.625 € festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines waffenrechtlichen Widerrufsbescheids.
Der Antragsteller ist seit dem 17. Januar 1991 Inhaber einer Waffenbesitzkarte mit der Nr. (…), in welche zwei Waffen und ein Schalldämpfer eingetragen sind. Seit dem 28. April 2021 ist der Antragsteller Inhaber einer weiteren Waffenbesitzkarte mit der Nr. (…), in welche eine Waffe eingetragen ist.
Am 17. Dezember 2021 übersandte ein Referent des Sächsischen Staatsministerium des Innern eine E-Mail an einen Tresorhersteller in Beantwortung dessen Frage, ob Wertschutzschränke verankert werden müssen. In der E-Mail – deren Inhalt zudem bereits 2019 an die sächsischen Waffenbehörden gesandt wurde – hieß es auszugsweise:
„Ein zertifizierter Wertschutzschrank der Norm DIN EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 oder 1 entspricht der Norm unabhängig von einer tatsächlichen Verankerung an einer Wand oder am Boden. Eine grundsätzliche Verankerung der Sicherheitsbehältnisse, insbesondere derjenigen mit geringem Gewicht, ist auch nach der Neuregelung jedem Waffenbesitzer zu empfehlen, um die Mitnahme des Sicherheitsbehältnisses einschließlich der darin aufbewahrten Waffen zu erschweren. Die Verankerung der Sicherheitsbehältnisse ist jedoch waffenrechtlich nicht vorgeschrieben. Die Waffenbehörde kann jedoch im Einzelfall nach § 36 Abs. 6 WaffG Ergänzungen zum geforderten Aufbewahrungsstandard anordnen.“
