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- Band XXII, XVII Waffenrecht
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Nr. 320 Zum Bestimmungsrecht verbotener Waffen durch das BKA
§ 2 Abs. 5 WaffG
Die örtliche Waffenbehörde darf Schusswaffen nicht als Kriegswaffen behandeln, wenn durch das Bundeskriminalamt gemäß § 2 Abs. 5 WaffG allgemein verbindlich festgestellt worden ist, dass es sich nicht um eine Kriegswaffe handelt. Das gilt auch, wenn der Bundesgerichtshof dies in einem Strafverfahren anders beurteilt hat.
VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 2. 9. 2024 – 3 K 967/21
Tatbestand:
Der Kläger ist seit einigen Jahrzehnten Sportschütze und besitzt legal zahlreiche Schusswaffen, zu denen auch zwei Gewehre des Herstellers Beitler Waffentechnik gehören. Diese Waffen wurden im Iran gefertigt und basieren auf dem System der Kalaschnikow „AK 47“. Bei der AK 47 handelt es sich um eine vollautomatische Kriegswaffe. Diese Kriegswaffe wurde im Auftrag von Beitler Waffentechnik technisch so verändert, dass sie zu einer halbautomatischen Waffe wurde, d. h., dass kein Dauerfeuer, sondern lediglich die halbautomatische Abgabe von Einzelschüssen möglich war. Diese umgebauten „AK 47“ wurde unter der Bezeichnung BWT47 nach Deutschland importiert und hier vertrieben. Es existieren verschiedene Versionen, u.a. eine Repetierschusswaffe, bei der durch zusätzliche Veränderungen auch eine halbautomatische Schussabgabe verhindert wurde und stattdessen nach Abgabe eines Schusses durch Zurückziehen des Verschlussträgers erneut manuell durchgeladen werden musste. Die Repetierversion wurde unter der Bezeichnung BWT47R geführt. Eine andere Version wurde mit kürzerem Lauf hergestellt und führte die Bezeichnung BWT47K. Der Kläger war seit den Jahren 2003 bzw. 2010 im Besitz von waffenrechtlichen Erlaubnissen für eine Schusswaffe BWT47K mit der Waffennummer 5730 und für eine Schusswaffe BWT47R mit der Waffennummer … .
Das Bundeskriminalamt (BKA) hat unter dem 30. Januar 2018 auf der Grundlage von § 2 Abs. 5 des Waffengesetzes (WaffG) einen Feststellungsbescheid erlassen, demzufolge die Schusswaffe „BWT47“ in der Repetierversion keine Kriegswaffe sei. Es stellte ferner fest, dass diese Schusswaffe nicht nach Anlage 2 zu § 2 Abs. 3 WaffG Abschnitt 1 verboten sei und aufgrund einer waffenrechtlichen Erlaubnis erworben werden könne. Sie sei auch nicht von dem Verbot zur schießsportlichen Verwendung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung erfasst. Das Bundeskriminalamt wies in dem Bescheid darauf hin, dass die zuständigen Bundes- und Landesbehörden zuvor angehört worden seien. Der Feststellungsbescheid wurde im Bundesanzeiger vom 17. April 2018 bekannt gemacht.
Später befasste sich auch der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Strafprozess mit Schusswaffen des Typs BWT47. Angeklagt war ein Händler, der solche Waffen (vor Erlass des Feststellungsbescheides des BKA) nach Deutschland eingeführt und in die Schweiz transportiert hatte. Das Landgericht Stuttgart hatte ihn wegen vorsätzlicher unerlaubter Beförderung von Kriegswaffen und vorsätzlicher unerlaubter Ausfuhr von Kriegswaffen verurteilt. In seinem Urteil vom 23. Juli 2019 – 1 StR 433/18 – kam auch der BGH zu dem Ergebnis, die Schusswaffen BWT47 seien Kriegswaffen nach § 1 Abs. 1 des Kriegswaffengesetzes (KrWaffG) i. V. m. der Kriegswaffenliste Teil B V Nr. 29 c („vollautomatische Gewehre“). Denn mit ihnen sei – nach Umbaumaßnahmen – eine vollautomatische Schussabgabe möglich. Die Gewehre hätten die Funktionalität, die sie gattungsmäßig den Kriegswaffen zuordne, nicht dauernd und endgültig verloren. Die für den Rückbau zu einer vollautomatischen Waffe erforderlichen Umbauschritte seien in kurzer Zeit zu bewältigen, der notwendige Aufwand und das benötigte Werkzeug eher gering. Bei der Repetiervariante sei der Umbau in etwa 1 ¼ Stunden möglich. Die erforderlichen Informationen und Teile könne man sich ohne weiteres im Internet beschaffen; Spezialwerkzeug sei nicht erforderlich. Der Beklagte wurde durch eine Mitteilung eines Zollfahndungsamtes auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs hingewiesen und er nahm diese Information zum Anlass, alle waffenrechtlichen Erlaubnisse für Schusswaffen des Typs BWT47 in seinem Zuständigkeitsbereich zu überprüfen. Im Zuge dieser Maßnahmen wendete er sich mit Schreiben vom 11. September 2020 an den Kläger und teilte diesem mit, dass zwischenzeitlich vom Landgericht Stuttgart und anschließend vom Bundesgerichtshof festgestellt worden sei, dass es sich bei den Schusswaffen BWT47 um verbotene Kriegswaffen handele. Infolge dieser rechtskräftigen Feststellung seien die Eintragungen dieser Schusswaffen gemäß § 45 Abs. 1 WaffG zurückzunehmen.
Der Kläger widersprach der beabsichtigten Rücknahme,