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Nr. 314 Zuverlässigkeit und AfD-Mitgliedschaft

§ 5, 45 WaffG

Nur ein ein doppelter tatsachenbegründeter Verdacht – bezogen auf die betreffende Person und ihre Mitgliedschaft in bzw. Unterstützung der Vereinigung, sowie bezogen auf die Bestrebungen der Vereinigung selbst – ist ausreichend eine Unzuverlässigkeit zu begründen. Betreffend der Mitgliedschaft in der AfD fehlt es an diesen Voraussetzungen.

 

VG Magdeburg, Beschluss vom 28.2.2023 – Az. 1 B 212/22 MD

Gründe:

Den am 21. November 2022 wörtlich gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs seitens des Antragstellers und einer nachfolgenden Klage gegen den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 8. August 2022 wird angeordnet bzw. wiederhergestellt, versteht die Kammer unter Berücksichtigung der Antragsbegründung und unter Beachtung von § 88 VwGO dahingehend, dass der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 8. August 2022 anzuordnen und hinsichtlich Ziffern 2 und 3 des vorgenannten Bescheides wiederherzustellen. Der anwaltlich vertretene Antragsteller begehrt ausdrück- lich vorläufigen Rechtsschutz gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. August 2022 „über den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte nebst Nebenentscheidungen gesetzlich wie behördlich angeordnete sofortige Vollziehung“ (S. 1 der Antragsschrift) und be- zieht sich im Rahmen seiner Antragsbegründung sowohl auf den gesetzlichen Sofortvollzug hinsichtlich des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis, als auch darauf, dass der gesetzliche Sofortvollzug für Nebenbestimmungen nicht gleichermaßen gelte, sondern deren sofortige Vollziehbarkeit nach Maßgabe des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO separat angeordnet werden könne, wobei eine solche Anordnung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen sei, wobei die Begründung eindeutig erkennen lassen müsse, dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung hinreichend mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls auseinandergesetzt habe (S. 2 der Antragsschrift). Vor diesem Hintergrund ist, obgleich der Antragsteller sich in der weiteren Antragsbe- gründung nicht mehr zu den in Ziffer 2 und 3 des angegriffenen Bescheides getroffenen Anordnungen einlässt, für eine einschränkende Auslegung des Antragsbegehrens kein Raum.

 

Der so verstandene Antrag hat teilweise Erfolg.

 

Soweit er darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich Ziffern 2 und 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 8. August 2022 wiederherzustellen, ist der Antrag unzulässig. Dem Antragsteller fehlt es insoweit an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

 

Das Rechtsschutzbedürfnis stellt eine allgemein anerkannte Sachentscheidungsvoraussetzung für alle verwaltungsgerichtlichen Verfahrensarten dar. Mit ihm wird zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich nur derjenige, der ein schutzwürdiges Interesse mit seiner Klage bzw. seinem einstweiligen Rechtsschutzantrag verfolgt, einen Anspruch auf eine gerichtliche Entscheidung hat. Anerkannt ist, dass das allgemeine Rechtsschutzbe- dürfnis insbesondere dann nicht vorliegt, wenn das mit dem Antrag verfolgte Ziel auf einem anderen Weg schneller erreichbar ist, wenn ein Erfolg im Antragsverfahren die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verbessern würde oder wenn es auf den Erfolg für den Antragsteller gar nicht ankommt (Rennert in Eyermann, VwGO, vor § 40 Rn. 11). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass ein Erfolg im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Rechtsstellung des Antragstellers betreffend die Nebenentscheidungen in Ziffern 2 und 3 des angegriffenen Bescheides verbessern könnte.

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