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- Band XXII, XVII Waffenrecht
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Nr. 301 Grundsätzliches Fehlen einer waffenrechtlichen Zuverlässigkeit sog. Reichsbürger
§ 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, §§ 28 Abs 1; 37 Abs 1 VwVfG, §§ 5 Abs. 1 Nr. 2; 45 Abs 2 S 1 WaffG
1. Eine ordnungsgemäße Anhörung i.S.d. § 28 Abs. 1 VwVfG kann auch dann vorliegen, wenn in dem Anhörungsschreiben die Rechtsgrundlage für die beabsichtigte Entscheidung nicht ausdrücklich genannt ist. Maßgeblich für das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Anhörung ist, ob für den Beteiligten im konkreten Einzelfall hinreichend deutlich erkennbar ist, welche Tatsachen für die in Aussicht gestellte Entscheidung erheblich sein könnten, sodass er seine Stellungnahme sachgerecht vornehmen kann.
2. Personen, die der sog. Reichsbürgerszene zuzuordnen sind, fehlt grundsätzlich die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. WaffG.
OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.09.2021, Az. 11 LA 69 / 21
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse.
Der Kläger war seit dem Jahr 2016 Inhaber eines kleinen Waffenscheins, eines Europäischen Feuerwaffenpasses und einer Waffenbesitzkarte, in die eine Signalpistole eingetragen war.
Mit Schreiben vom 14. August 2018 beantragte der Kläger bei dem Beklagten » die Feststellung der Deutschen Staatsangehörigkeit ( Staatsangehörigkeitsausweis ) erworben durch Abstammung gemäß RuStAG Stand 1913, §§ 1,3 Nr. 14 ( 1 ) « und trug vor, dass der Staatsangehörigkeitsausweis die einzige Möglichkeit sei, um einen sicheren Nachweis der Staatsangehörigkeit zu erhalten. Die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit werde beantragt, um rechtssicher Eigentum in Australien und Neuseeland erwerben zu können und um die Unionsbürgerschaft gemäß Art. 20 AEUV zu erhalten. Weiter heißt es in dem Schreiben des Klägers: » Nur der Staatsbürgerausweis gemäß RuStAG ( siehe oben ) schützt, z.B. durch den eindeutigen Bezug zum Haager Abkommen, vor möglichen in der Zukunft liegenden Enteignungen im Ausland. « Mit Schreiben vom 20. August 2018 antwortete der Beklagte, dass ein Sachbescheidungsinteresse des Klägers nicht erkennbar sei. Seine Staatsangehörigkeit sei weder strittig noch klärungsbedürftig. Er werde gebeten, ein Schreiben einer Behörde bzw. eine Bestätigung der Fachanwälte vorzulegen, woraus sich ergebe, dass er den Staatsangehörigkeitsausweis benötige, um Eigentum in Australien zu erwerben. In einem von seinem Prozessbevollmächtigten verfassten Schreiben vom 1. September 2018 führte dieser für den Kläger aus, dass der Staatsangehörigkeitsvermerk in einem deutschen Personalausweis oder Reisepass kein sicherer Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit sei. Dadurch werde lediglich die Vermutung nahgelegt, dass der Ausweisinhaber deutscher Staatsangehöriger sei. In dem vom Kläger in der Anlage übersandten und von ihm handschriftlich ausgefüllten Formular » Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit ( Staatsangehörigkeitsausweis ) « gab der Kläger unter Ziffer 3 ( » Angaben zum Erwerb meiner deutschen Staatsangehörigkeit « ) zum einen an, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung vom Vater erworben habe ( Ziffer 3.2 ). Darüber trug der Kläger unter » Sonstiges « ( Ziffer 3.8 ) Folgendes ein: » Abstammung gemäß RuStAG Stand 1913 §§ 1,3 Nr. 14 ( 1 ) «. Unter Ziffer 4.2 gab der Kläger in der Rubrik » Ich besitze / besaß neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch folgende weitere Staatsangehörigkeiten « an, dass er die Staatsangehörigkeit des » Königreichs Preußen ( gemäß Abstammung vom Großvater ) « seit Geburt besitze und diese durch » Abstammung gemäß RuStAG Stand 1913, §§ 1,3 Nr. 14 ( 1 ) « erworben habe.