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- Band XXI, XVII Waffenrecht
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Nr. 298 Regelungsumfang der Ungültigkeitserklärung und Einziehung eines Jagdscheines
§ 18 BJagdG, § 46 WaffG
1. Im Gegensatz zu der sofortigen Sicherstellung gem. § 46 IV WaffG schließt die Ungültigkeitserklärung und Einziehung des Jagdscheines gem. § 18 BJagdG nicht die Anordnung der Herausgabe ein, ermächtigt aber dazu, ergänzend eine Pflicht zur Herausgabe anzuordnen.
2. Die zuständige Behörde kann zur Sicherstellung ermächtigt werden, die Person, die Fahrzeuge, die Wohnräume und alle Nebengebäude der Wohnung des Betroffenen zu durchsuchen.
VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 26.08.2020, Az. 4 K 2703/20
Gründe
I.
Der Antragsgegner ist seit dem 24.03.2016 im Besitz eines sogenannten Kleinen Waffenscheins (zum Führen u.a. von Schreckschusswaffen), seit dem 13.11.2017 im Besitz eines Jagdscheins und seit dem 18.12.2017 im Besitz eines Europäischen Feuerwaffenpasses. Nach dem Erhalt des Jagdscheins hat der Antragsgegner in den Jahren 2017 und 2018 mehrere Jagdwaffen sowie einen Schalldämpfer erworben, die in seiner Waffenbesitzkarte eingetragen sind. Den Jagdschein des Antragsgegners hat die Antragstellerin am 24.03.2020 unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall verlängert, dass die getätigte Abfrage beim Landesamt für Verfassungsschutz keine Erkenntnisse ergebe, die gegen eine jagdrechtliche Zuverlässigkeit sprächen.
Mit Schreiben vom 30.01.2017 hatte das Regierungspräsidium X beim Amt für
öffentliche Ordnung der Antragstellerin angeregt, den Antragsgegner psychologisch begutachten zu lassen, ob dieser noch geeignet sei, am Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer teilzunehmen. Beigefügt war ein Schreiben des Antragsgegners vom 10.01.2017 an den darin namentlich genannten Regierungspräsidenten des Regierungsbezirks X, in welchem der Antragsgegner in einer für »Reichsbürger« typischen Ausdrucksweise eine gebührenpflichtige Verwarnung über
35 € wegen fehlerhaften Parkens zum Anlass genommen hatte, die Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland in Zweifel zu ziehen, und in dem er sich eingelassen
hatte, »Angebote« des Antragstellers nicht bzw. allenfalls nach Maßgabe eigener
Bedingungen »annehmen« zu wollen.
Nachdem das Schreiben des Regierungspräsidiums X zu den waffenrechtlichen Akten gelangt war, forderte die Antragstellerinnen den Antragsgegner unter dem 26.04.2017 auf, gem. § 6 II WaffG ein Gutachten über seine Eignung zum weiteren Umgang mit waffenrechtlichen Gegenständen vorzulegen. Der Antragsgegner
übersandte daraufhin ein Schreiben vom 02.04.2017 an den Regierungspräsidenten des Regierungsbezirks X, in dem er »um Verzeihung« gebeten und seine Schreiben zurückgenommen sowie u.A. ausgeführt hatte, er sei in diesem Fall offensichtlich Opfer eines »Fachkundigen für deutsches Recht« geworden, dessen Schriftsätze er in großen Teilen leider unverstanden übernommen habe.
Diese Erklärung wiederholte er in einem Schreiben an die Antragstellerin vom 02.05.2017 und führte ergänzend wörtlich aus: »Die Textauszüge, die Sie zitieren entstammen einem Schreiben, das – streng vertraulich und persönlich – an den
Adressaten … gerichtet war. Darauf zu Bestehen diesem Missachtung dieser
Aufforderung/Bitte und damit Ehrverletzung zu unterstellen, kann niemandes Inte
resse sein, womit diese Textstellen nicht Grundlage eines Dritten Annahmen sein können.«