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- Band XXIII, V Jagdschein – Jagderlaubnis –...
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- Nr. 296 Rechtswidrigkeit der Jagdscheineinziehung...
Nr. 296 Rechtswidrigkeit der Jagdscheineinziehung mangels waffenbehördlicher Zuverlässigkeitsauskunft
§ 17 Abs. 1 BJagdG; § 24 Abs. 2 BbgJagdG; §§ 5, 6 WaffG
Leitsatz
Vor der Einziehung eines Jagdscheins gemäß § 18 BJagdG muss die Jagdbehörde zwingend die Auskunft der Waffenbehörde zur Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung nach §§ 5 und 6 WaffG einholen. Ist die Auskunft bei der Waffenbehörde nicht eingeholt worden, stellt dies einen Verfahrensfehler dar, der die Rechtswidrigkeit der Einziehungsverfügung nach sich zieht.
VG Potsdam, Beschluss vom 18. Dezember 2025, Az. VG 9 L 1185/25
Tenor
- Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 6. Oktober 2025 gegen den Bescheid über die Einziehung des Jagdscheins vom 26. September 2025 wird hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Bescheides wiederhergestellt.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Jagdschein Nr. (…) an den Antragsteller vorläufig wieder herauszugeben.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
- Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO),
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 6. Oktober 2025 gegen den Bescheid vom 26. September 2025 hinsichtlich der Ziffern 1. und 2. wiederherzustellen,
ist zulässig und begründet. Das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Ungültigkeit und Herausgabe des Jagdscheins bereits deshalb, weil sich der Einziehungsbescheid vom 26. September 2025 bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Zwar ist die Rechtsauffassung des Antragsgegners, dass die Untere Jagdbehörde bei der Beurteilung der jagdrechtlichen Zuverlässigkeit nicht an die Entscheidung der Staatsanwaltschaft (…) vom 24. Oktober 2025, das strafrechtliche Ermittlungsverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts einer fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) einzustellen, gebunden sei, rechtlich nicht zu beanstanden. Die streitige Einziehung des Jagdscheins ist jedoch verfahrensfehlerhaft, weil bei Erlass des Einziehungsbescheides die Neuregelungen des § 17 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) und des § 24 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdG), wonach bei der Erteilung eines Jagdscheins zuvor eine Auskunft der zuständigen Waffenbehörde über die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes (WaffG) einzuholen ist und diese das Ergebnis der Prüfung und die tragenden Gründe mitzuteilen hat, unbeachtet geblieben sind. Dem von dem Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgang lässt sich lediglich entnehmen, dass das eingeleitete Verwaltungsverfahren auf einer Mitteilung des Polizeireviers (…) vom 4. August 2025 beruht. Mit E-Mail vom 4. September 2025 ist bei der Polizei lediglich angefragt worden, ob dort noch weitere Unterlagen/Informationen vorlägen. Obwohl gerade ein spezifisch waffenrechtliches Verhalten des Antragstellers in Streit steht, ist nicht ansatzweise bekannt, wie das Polizeipräsidium die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung des Antragstellers im Sinne der §§ 5 und 6 WaffG einschätzt. Nach den benannten Gesetzesänderungen soll die entsprechende Beurteilung auch zur Vermeidung von Doppelarbeit zumindest vorrangig durch die insoweit stets berufene Waffenbehörde und nicht die Jagdbehörde erfolgen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 31. Juli 2025 – 5 S 654/24 -, juris). Dass bei der Einziehung eines Jagdscheins anders als bei dessen Erteilung regelmäßig eine besondere Eilbedürftigkeit bestehen mag, ist unerheblich, da die durch einen unsachgemäßen Umgang mit Waffen begründeten Gefahren im öffentlichen Interesse wohl vorrangig durch einen Entzug des Waffenscheins durch die zuständige Waffenbehörde begegnet werden kann und muss.
