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Nr. 293 Negative Zuverlässigkeitsprognose trotz positivem Gutachten
§ 17 Abs. 2 Nr. 4 BJagdG
Wurde mehrfach gegen tierschutzrechtliche Vorschriften verstoßen, kann der Vorwurf der Unzuverlässigkeit auch nicht mit Hilfe eines positiven Gutachtens entkräftet werden
VG Cottbus, Urteil vom 25.4.2024, – VG 7 K 782/22
Gründe:
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Jagdscheins.
Er hatte im Jahr 2001 die Jägerprüfung bestanden und ihm wurde in der Folge erstmalig ein Jagdschein erteilt, der nach Ablauf der jeweiligen Befristung mehrfach verlängert wurde. Auch im Februar 2019 stellte er einen Antrag auf Verlängerung für den Zeitraum von 3 Jahren.
Der Kläger war als Landwirt tätig und hielt auf seinem Hof mehrere Rinder. Wegen tierschutzrechtlicher Verstöße gab es gegen den Kläger mit Datum vom 6. Februar 2013, 10. April 2013 und 20. März 2015 jeweils tierschutzrechtliche Anordnungen.
Die beim Beklagten beschäftigte Amtstierärztin und weitere Mitarbeiter des Beklagten führten am 23. Juni 2015 auf dem klägerischen Hof eine Vor-Ort-Kontrolle durch. Dabei wurde die angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung der Rinder beanstandet, woraufhin der Beklagte mit Bescheid vom 13. Juli 2015 dem Kläger untersagte, künftig Rinder zu halten und zu betreuen.
Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und stellte beim Verwaltungsgericht Cottbus einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Diesen Antrag lehnte die 3. Kammer des Gerichts mit Beschluss vom 25. August 2016 (Az. 3 L 552/15) ab und führte zur Begründung aus, der Bescheid vom 13. Juli 2015 sei rechtmäßig. Der Kläger habe wiederholt und gröblich gegen tierschutzrechtliche Vorschriften verstoßen und den Tieren damit erhebliche und länger anhaltende Leiden zugefügt, und weitere Verstöße seien vom Kläger zu erwarten. Die hiergegen zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhobene Beschwerde nahm der Kläger zurück, so dass das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 30. September 2016 eingestellt wurde.
Am 20. September 2016 führten die Amtstierärztin und weitere Mitarbeiter des Beklagten erneut eine Vor-Ort-Kontrolle auf dem klägerischen Hof durch. Dort stellten sie bei den vom Kläger gehaltenen Rindern Unterernährung, Dehydrierung und diverse Verletzungen fest. Aufgrund der Feststellungen dieser Kontrolle stellte die Amtstierärztin mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 bei der Staatsanwaltschaft Cottbus eine Strafanzeige gegen den Kläger wegen des Verdachts einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz. Der Kläger zog sodann seinen Antrag auf Verlängerung des Jagdscheins vom Februar 2019 zurück. Mit Urteil des Amtsgerichts Lübben vom 29. März 2019 zum Aktenzeichen 40 Ds 1250 Js 43006/16 (427/17) wurde der Kläger wegen des Zufügens länger anhaltender erheblicher Leiden bei Wirbeltieren für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Hiergegen legte der Kläger Berufung ein, woraufhin das Verfahren gegen den Kläger mit Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 13. Januar 2022 nach § 153a Abs. 1 und 2 StPO eingestellt wurde.
Mit Datum vom 21. März 2022 stellte der Kläger beim Beklagten erneut einen Antrag auf Erteilung/Verlängerung eines Jagdscheins für 3 Jahre.
Laut Aktenvermerk des Beklagten vom 21. Juni 2022 wurde dem Kläger mündlich erklärt, dass wegen des vorherigen Strafverfahrens eine Zuverlässigkeitsprüfung durchgeführt werde.
Der Kläger hat am 22. September 2022 Klage erhoben. Im gerichtlichen Verfahren hat er ein Fachpsychologisches Gutachten der Diplom-Psychologin
vom 4. Juli 2023 vorgelegt.