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Nr. 292 Unzuverlässigkeit trotz langer zurückliegender Straftat

§ 5 WaffG

Es kommt für die Frage der andauernden Unzuverlässigkeit nicht auf den Zeitraum der Begehung einer Straftat an, sondern alleine auf den Tag der Rechtskraft des zugrundeliegenden Urteils, selbst wenn die eigentliche Tat länger zurückliegt, als die Sperrzeit beträgt.

VG Düsseldorf, Urteil vom 5.4.2024 – Az. 15 K 7300/22

Tatbestand

Der am …. 1952 geborene Kläger war Inhaber eines Jagdscheins (Register-Nr. …2), den der Beklagte ihm zuletzt für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum März 2022 verlängert hatte.

Er wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Neuruppin vom 31. Juli 2020 gemäß §§ 53, 25, 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB, §§ 150, 369, 370 Abs. 1 Nr. 1, 180 AO, §§ 14c, 18 UStG, § 25 EStG zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

Am 16. Februar 2022 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Verlängerung des Jagdscheins für den Zeitraum vom 1. April 2022 bis zum 31. März 2025. Der Beklagte wies mit Schreiben vom 5. April 2022 unter Bezugnahme auf die Verurteilung darauf hin, dass er beabsichtige, die Erteilung des Jagdscheins zu versagen und gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme.

Mit Schreiben vom 21. Juli 2022 nahm der Kläger hierzu Stellung und machte im Wesentlichen geltend, dass die abgeurteilten Straftaten schon im Jahr 2011 begangen worden seien. Es gebe Rechtsprechung zu § 5 Abs. 2 WaffG, nach der sehr lange zurückliegende Taten keine Unzuverlässigkeit begründen würden, wenn sich der Betroffene seither straffrei geführt habe. Aus denselben Erwägungen sei es im Rahmen von § 5 Abs. 1 WaffG notwendig, sich über die absolute Unzuverlässigkeit für zehn Jahre ab der Rechtskraft der Verurteilung hinwegzusetzen. Denn nicht die Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung, sondern die Straftat gebe den Anlass für die in die Zukunft gerichtete Unzuverlässigkeitsprognose. Die aus Gründen der Gefahrenabwehr vermutete absolute Unzuverlässigkeit von 10 Jahren verliere ihren Sinn, wenn sie nicht zeitnah an die Straftat anknüpfe. Angesichts ausgedehnter strafrechtlicher Fristen für die absolute Verjährung und der langen Dauer von Ermittlungs- und Strafverfahren müsse man sich im Extremfall wegen einer im jungen Erwachsenenalter begangenen Straftat sein gesamtes Jägerleben hindurch vor den Folgen einer zehnjährigen Sperrfrist fürchten. Eine weit in der Vergangenheit liegende Straftat vermöge auch kaum noch von der waffen- und jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit zu zeugen. Dies gelte insbesondere dann nicht, wenn der Jäger – wie hier – seit Tatbegehung ohne Grund zur Beanstandung weitergejagt habe und mit Waffen umgegangen sei. Er habe in den mehr als 11 Jahren seit Tatbegehung hinlänglich belegt, dass er nicht waffenrechtlich unzuverlässig sei.

Mit Bescheid vom 22. September 2022 lehnte der Beklagte den Antrag auf Verlängerung des Jagdscheins ab.

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