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- Band XXIII, IX Wild- und Jagdschaden
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- Nr. 293 Konkretisierung der Anforderungen...
Nr. 293 Konkretisierung der Anforderungen an Schadensfeststellung und Kontrollpflicht
§ 34 BJagdG; § 43 Abs. 1 LJagdG Rhld.-Pf.; § 287 ZPO
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Die Geltendmachung von Wildschadensersatz nach §§ 34 BJagdG, 43 Abs. 1 LJG Rhld-Pf setzt voraus, dass der Berechtigte den Schaden rechtzeitig und unter Beachtung der ihm obliegenden Kontrollpflichten anmeldet.
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Lassen sich Alt- und Neuschäden nicht sicher voneinander abgrenzen, ist eine Schätzung nach § 287 ZPO unzulässig und der Schadensersatzanspruch entfällt insoweit.
AG Koblenz, Urteil vom 22. Juli 2025, Az. 144 C 718/25
Tenor
- Der Vorbescheid der Verbandsgemeinde R.-M. vom XX.XX.2005, Az. (…), wird aufgehoben.
- Der Kostenbescheid der Verbandsgemeinde R.-M. vom XX.XX.2025, Az. (…), vom XX.XX.2025 wird aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des Vorverfahrens zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung von Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand:
Der Beklagte ist Landwirt, hat mit am 06.03.2025 bei der Verbandsgemeindeverwaltung R.-M. eingegangenem Schreiben (BI. 1 d. Verwaltungsakte) einen Jagdschaden durch Wildschweine auf einer ihm gehörenden Wiese angemeldet und den Kläger als ersatzpflichtigen Jagdpächter benannt.
Als Schadensdatum wurde dort der 06.03.2025 bezeichnet, wobei zwischen den Parteien unstreitig ist, dass zu diesem Zeitpunkt auch Altschäden vorhanden waren.
Nach vergeblichen Versuchen der gütlichen Beilegung leitete die VG Rhein-Mosel das wildschadensrechtliche Regulierungsverfahren ein und beauftragte den amtlichen Wildschadenschätzer, der am 20.03.2025 einen Ortstermin durchführte. Auf die hierbei gefertigten Lichtbilder und die Niederschrift (B. 12 u. 13 d. Verwaltungsakte) kann verwiesen werden.
Daraufhin erließ die VG Rhein-Mosel am 11.04.2024 einen Vorbescheid (Ank 2 zur Klageschrift), den der Kläger im vorliegenden Verfahren angreift.
Er macht geltend,
ein Teil des Wildschadens habe sich bereits Anfang Oktober 2024 ereignet. Durch Foto- und Videoaufnahmen, die mit einer Drohne am 31.01.2025 erstellt worden seien, könne nachgewiesen werden, dass die Schäden bereits einige Zeit vor der Wildschadensmeldung entstanden sei.
Der Kläger beantragt,
den Vorbescheid der Verbandsgemeinde R.-M. vom 11.04.2025 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Akte Verbandsgemeindeverwaltung R.-M. Aktenzeichen (…), lag vor und wurde verwertet. Bezüglich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewesen Schriftsätze mit ihren Anlagen verwiesen.
