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  2. Band XXIII, IX Wild- und Jagdschaden
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Nr. 292 Keine Erstattung der Kosten des Wildschadenvorverfahrens aus Prozessvergleich

§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; § 36 HJagdG

  1. Die Kosten eines behördlichen Wildschadenvorverfahrens sind keine „Kosten des Rechtsstreits“ im Sinne von § 91 ZPO und werden durch eine vergleichsweise Kostenregelung grundsätzlich nicht ohne ausdrückliche Vereinbarung erfasst.

  2. Ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Kostenerstattung für das Vorverfahren bedarf einer gesonderten Vereinbarung im Vergleich oder einer gerichtlichen Kostenentscheidung; eine pauschale Verweisung auf die „Kosten des Rechtsstreits“ genügt hierfür nicht.

Amtsgericht Dillenburg, Urteil vom 13. Mai 2024, Az. 50 C 46/24 (19)

Tatbestand:

Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm ein materiell-rechtlicher Anspruch auf hälftigen Ersatz der Kosten des Wildschadenvorverfahrens zustünde.

 

Die Kosten für das Wildschadenvorverfahren hätten im Kostenfestsetzungsverfahren als Prozesskosten erstattet werden müssen. Da das Gericht dieser Auffassung nicht gefolgt sei, könne der Kläger nun seinen materiell-rechtlichen Anspruch einklagen. Die Kosten des Wildschadenvorverfahrens sei Gegenstand des Rechtsstreits der Parteien und da­ mit auch von der zwischen den Parteien vereinbarten umfassenden Kostenausgleichung mit Vergleich gemäß Beschluss vom 16.08.2023 umfasst gewesen.

 

Der Kläger beantragt,

 

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.128,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2023 zu zahlen.

 

Der Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Kosten des Wildschadenvorverfahrens keine ,,Kosten des Rechtsstreits“ darstellen. Hierfür sei eine separate Kostenentscheidung erforderlich. Da der Vergleich eine separate Kostenentscheidung nicht enthalte, habe dies zur Folge, dass dem Kläger keine weiteren Ansprüche zustünden, da es sich bei dem Vergleich um eine umfassende Einigung gehandelt habe.

 

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

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