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Nr. 292 Aufbewahrung von Waffen und Besitzstand

§ 13 AWaffV, § 36 WaffG 2002

Die Besitzstandsregelung des § 36 Abs. 4 S.1 u. 2 Nr.1 WaffG für alte Waffentresore der Kategorie A gilt nur bei einer ununterbrochenen Nutzung mit eigenen Waffen. Die gelegentliche Unterbringung von Leihwaffen oder die Aufbewahrung erlaubnisfreier Waffen reicht nicht aus.

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26. Juni 2019 – 11 ME 193/19 –

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

Dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren liegt der Bescheid vom 12. März 2019 zugrunde, mit dem die Antragsgegnerin eine dem Antragsteller am 23. Oktober 2018 erteilte Waffenbesitzkarte, in die eine Repetierbüchse eingetragen ist, zurücknahm und die Rücknahme begleitende Anordnungen erließ. Zur Begründung führte sie aus, dass die Waffenbesitzkarte nicht hätte erteilt werden dürfen. Der Antragsteller habe trotz Aufforderung nicht nachgewiesen, dass er seine erlaubnispflichtige Schusswaffe in einem Sicherheitsbehältnis verwahre, das den aktuellen gesetzlichen Anforderungen genüge. Auf eine Besitzstandsregelung könne sich der Antragsteller nicht berufen. Der Antragsteller verstoße daher gegen die gesetzlich geregelte Pflicht, den Nachweis der sicheren Aufbewahrung seiner Schusswaffe zu führen. Da diese Pflichtverletzung gröblich sei, erweise er sich als unzuverlässig. Es liege auch ein wiederholter Verstoß gegen die Nachweispflicht vor, weil der Antragsteller in den Fällen, in denen er nach eigenem Bekunden eine für die Jagd ausgeliehene Waffe vorübergehend aufbewahrt habe, nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Nachweis der zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen geführt habe. Gegen den Bescheid hat der Antragsteller Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt.

Die dagegen gerichteten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

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