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  2. Band XXIII, IX Wild- und Jagdschaden
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Nr. 291 Wildschadensersatz bei widersprüchlicher Zustimmung zum Zaunbau – Vorrang vertraglicher Regelungen

§ 39 LJagdG, Vertragliche Regelungen des Jagdpachtvertrags

  1. Verweigert ein Jagdgenosse oder Grundstückseigentümer die Zustimmung zur Errichtung eines Wildschutzzauns, entfällt die Schadensersatzpflicht des Jagdpächters für Wildschäden auf den betreffenden Flächen gemäß vertraglicher Regelung und § 39 LJagdG.

  2. Eine Zustimmung zum Zaunbau unter Vorbehalt oder an abweichende Bedingungen von den vertraglichen Vereinbarungen geknüpft ist unbeachtlich, sofern die Partei dem nicht zustimmt; die gesetzlichen und vertraglichen Regelungen genießen Vorrang.

  3. Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Anspruchsteller, Schäden vor und nach einer etwaigen wirksamen Zustimmung zum Zaunbau zu differenzieren.

AG Daun, Urteil vom 12. März 2025, Az. 3aC 176/24

Tenor:
  1. Der Vorbescheid der Verbandsgemeindeverwaltung G vom 22.05.2024 (Az.: 1/55501/12-01/KrRe) wird aufgehoben.
  2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des Vorverfahrens zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 €, hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand

Mit Jagdpachtvertrag vom 11.04.2012 pachtete der Kläger den Jagdbezirk von der Jagdgenossenschaft B. Der Beklagte ist einer der Jagdgenossen und Jagdvorsteher der Genossenschaft.

Der Jagdpachtvertrag vom 11.04.2012 enthält in § 7 unter der Überschrift „Wildschadensersatz“ unter anderem folgende Bestimmungen:

1. Der Pächter hat für den innerhalb des Jagdbezirks entstehenden Wildschaden am Wald entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu 100 % Ersatz zu leisten.

Der Pächter hat für den innerhalb des Jagdbezirks entstehenden Wildschaden außerhalb des Waldes entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen bis zu einer Höhe von max. € 5000 zu 100 % Ersatz zu leisten. Übersteigt der Wildschaden außerhalb des Waldes eine Höhe von € 5.000 so ist der Pächter verpflichtet, den diese € 5.000 übersteigenden Betrag zu 50 % als Ersatz zu leisten. Für die restlichen 50 % kommt der Verpächter auf.

[…]

  1. Zum Wildschadensersatz von Wildschäden außerhalb des Waldes haben der Verpächter und der Pächter zusätzliche Vereinbarungen getroffen (siehe Anlage 3).

Unter § 11 „Jagdeinrichtungen“ heißt es:

1. Der Pächter darf […] Wildschutzzäune (siehe Anlage 3) nur mit vorheriger Zustimmung des jeweiligen Jagdgenossen / Grundstückseigentümers errichten.

[…]

  1. […] Außerdem ist der Verpächter nach Ablauf der genannten Frist berechtigt, die Jagdeinrichtungen auf Kosten des jeweiligen Pächters entfernen und beseitigen zu lassen. Anders als bei Jagdeinrichtungen müssen Wildschutzzäune (siehe Anlage 3) nicht vom Pächter entfernt werden. Die Wildschutzzäune dürfen aber vom Pächter entfernt werden. Der Pächter darf sogar, obwohl die Wildschutzzäune sich nicht in seinem Eigentum befinden, von dem nachfolgendem Jagdausübungsberechtigten für den erfolgten Aufbau und die erfolgte Unterhaltung der Wildschutzzäune eine diesbezügliche Ausgleichszahlung erhalten. Wenn der Verpächter oder der Jagdgenosse / Grundstückseigentümer nach dem Pachtende die Wildschutzzäune entfernt und / oder beseitigt, so ist der Pächter nicht zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet.“

In der angesprochenen Anlage 3 zum Jagdpachtvertrag finden sich folgende weitere Bestimmungen unter „2. Wildschutzzäune“:

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