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Nr. 291 Kein Anspruch auf Erteilung eines Jagdausübungsrechts gegenüber der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

§ 1 Abs 1 S 1, § 3 Abs 1 , § 11 Abs 1 BJagdG

Weder aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, noch auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Anspruches ist ein Recht herzuleiten auf dem Besitz einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft die Jagd ausüben zu dürfen.

VG Schwerin, Urteil vom 10.12.2021, Az. 3 A 199 / 21 SN

Tatbestand

Der Kläger begehrt ein Begehungs- und Jagdausübungsrecht auf einem Gelände, welches durch die Beklagte verwaltet wird.

Der Kläger ist Forstbeamter im Ruhestand und war während seiner Dienstzeit rund 34 Jahre u. a. für die Liegenschaft nunmehr des Bundesforstbetriebes T… Betriebsteil L… zuständig, welche durch die Beklagte verwaltet wird.

Die Liegenschaft befindet sich in dem Gemeindegebiet der Stadt L…. Diese hat eine Verordnung zur Beschränkung des Betretens des Geländes des ehemaligen Truppenübungsplatzes L… ( im Folgenden: Verordnung ) erlassen. In § 3 der Verordnung wird ein allgemeines Betretensverbot angeordnet. In § 4 Abs. 1 der Verordnung sind Ausnahmen geregelt. Nach § 4 Abs. 1 lit. b. der Verordnung gehören zu den ausgenommenen Personen » Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben sowie Beauftragte der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben «. Nach § 4 Abs. 2 der Verordnung können durch den Verordnungsgeber weitere Ausnahmen im Einzelfall auf Antrag zugelassen werden.

Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 1. Mai 2020 an die Beklagte mit dem Begehren, ihm eine Genehmigung zum Betreten des Waldgebietes zu erteilen.

Die Beklagte lehnte dieses Ansinnen mit Schreiben vom 26. Mai 2020 ab und teilte mit, dass das Gebiet für die Öffentlichkeit gesperrt sei. Der Kläger zähle auch nicht zu dem Personenkreis, der von dem Verbot laut der Verordnung ausgenommen sei. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt das Schreiben nicht.

Hiergegen richtete sich der Kläger mit Schreiben vom 25. Juli 2020. Er begründet dies damit, dass alle ehemaligen Forstbeamten Zugang zu ihrem ehemaligen Revier hätten. Er werde ungleich behandelt und diskriminiert.

Die Beklagte reagierte hierauf mit Schreiben vom 28. Juli 2020 erneut ablehnend. Eine Ungleichbehandlung wie auch eine Diskriminierung sei nicht gegeben. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt auch dieses Schreiben nicht.

Der Kläger hat am 9. Juni 2020 Klage erhoben.

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