- /
- Band XXIII, IX Wild- und Jagdschaden
- /
- Nr. 290 Kein Wildschadensersatz für...
Nr. 290 Kein Wildschadensersatz für Schäden an Strohballen
§§ 94, 95 BGB; §§ 29, 31 BJagdG
-
Strohballen, die lediglich als Witterungsschutz für Rinder auf einer Weidefläche aufgestellt werden und sich ohne Zerstörung vom Grundstück entfernen lassen, sind Scheinbestandteile im Sinne des § 95 BGB und nicht wesentliche Bestandteile gemäß § 94 BGB. Schäden an solchen Scheinbestandteilen begründen keinen Anspruch auf Wildschadensersatz nach §§ 29, 31 BJagdG.
-
Für einen Schadensersatzanspruch wegen Wildschadens nach §§ 29, 31 BJagdG muss der Anspruchsteller seine unmittelbare Nutzungsberechtigung (Eigentum oder wirksame Pacht) substantiiert darlegen und beweisen. Eine bloße Eigentumsbehauptung, gestützt auf eine Gemeindebescheinigung oder das Wildschadenvorverfahren, genügt nicht.
AG Dillenburg, Urteil vom 8. April 2025, Az. 50 C 207/24 (17)
Tenor:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 110% des auf Grundes des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aufgrund eines Wildschadens.
Der Kläger stellte im September 2023 auf den Flächen A und B, bei welchen es sich um Weidefläche handelt, zusammengepresste Strohballen als Witterungsschutz für seine Rinder auf.
Die Beklagten sind die Jagdausübungsberechtigten im streitgegenständlichen Bereich D.
Der Kläger meldete mit Schreiben vom 08.04.2024 einen Wildschaden bei der Gemeinde D an.
Die Gemeinde beraumte einen Gütetermin mit den Beklagten für den 18.04.2024 an. Eine Einigung kam nicht zustande.
Die Gemeinde D wies die erhobenen Schadensersatzansprüche des Klägers mit Schreiben vom 28.05.2024 zurück.
Der Kläger behauptet, dass er Eigentümer der Flächen A und B sei.
Der Kläger behauptet, dass am 08.04.2024 bzw. wenige Tage zuvor eine massive Beschädigung der Strohballen durch Wildschweine erfolgt sei, mit der Folge, dass ca. 100 – 120 Strohballen zerstört worden seien. Der Kläger behauptet weiter, dass die Strohballen einen Wert von 30,00 € je Ballen hätten.
Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.025,00 € aus §§ 29, 31 BJagdG gegen die Beklagten zustünde.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.025,00 € nebst 5 Prozent Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
