- /
- Band XX, V Jagdschein – Jagderlaubnis –...
- /
- Nr. 282 Vermutung fehlender körperlicher Eignung nach...
Nr. 282 Vermutung fehlender körperlicher Eignung nach Schlaganfall
§ 17 BJagdG, § 35 VwVerfG
1.
Beim Umgang mit Schusswaffen muss der Betreffende allein und selbständig seine Jagdwaffe nach den jagdlichen Erfordernissen und den Anforderungen des Tierschutzes sowie der Unfallverhütung handhaben können.
2.
Es kann vermutet werden, dass diese Voraussetzungen nach einer kurzen folge von drei Schlaganfällen nicht mehr vorliegen und deshalb die Erteilung eines Jagdscheines bis zum gegenteiligen Nachweis verweigert wird.
3.
Der Nachweis einer körperlichen Eignung kann in einem solchen Fall von der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens abhängig gemacht werden.
VG Koblenz, Beschluss vom 28.3.2018, Az. 2 L 309/18.Ko
Gründe:
Der zulässige Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt in der Sache insgesamt ohne Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, der hier als Rechtsgrundlage für den Erlass der begehrten Anordnung allein in Betracht kommt, kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden , wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Mit der einstweiligen Anordnung kann allerdings in der Regel nur eine vorübergehende Regelung getroffen werden. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist daher grundsätzlich nicht möglich. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber wegen der in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – gewährleisteten Garantie effektiven Rechtsschutzes eine Ausnahme hiervon dann zu machen, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und dem Betroffenen im Falle der Nichterfüllung des geltend gemachten Anspruchs bis zum Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache unzumutbare Nachteile drohen (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind von dem jeweiligen Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2
Zivilprozessordnung – ZPO –).
1. Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag zu 2) begehrt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben , ihn vorläufig von der Verpflichtung freizustellen, sich gemäß der Anordnung vom 21. März 2018 einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen , fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch.