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  2. Band XX, XVII Waffenrecht
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Nr. 281 Vorläufiger Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis. Unklarheit über die Zuordnung unzuverlässigen Handelns bei gemeinsamer Nutzung eines Waffenschrankes

§ 80 V VwGO; §§ 5 Abs. 1 Nr. 2 b) und c) WaffG; 45 Abs. 5 WaffG; § 13 Abs. 8 AWaffV

1. Erweist sich der Widerruf von Waffenbesitzkarten wegen Unzuverlässigkeit weder als offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig, so besteht nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 45 Abs. 5 WaffG ein besonderes öffentliches vorläufiges Vollzugsinteresse.

2. Die zuständige Behörde trägt im Streitfall die materielle Beweislast für das Vorliegen‚ von Tatsachen, aus denen sie eine zukünftige Unzuverlässigkeit des Betroffenen herleitet.

3. Die den Waffenbesitzer treffende Verpflichtung, Waffen und Munition ordnungsgemäß aufzubewahren, geht nicht so weit, dass die eigene Unzuverlässigkeit aus einem allein eigenmächtigen Verhalten eines anderen Zugriffsberechtigten des zulässigerweise gemeinschaftlich genutzten Waffenschranks abgeleitet werden könnte.

4. Es ist allein die Aufgabe der Waffenbehörde die Aufklärung eines ihrer Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhaltes zu betreiben, nicht die des Betroffenen.

OVG Koblenz Beschluss vom 8.1.2018 – Az. 7b 11798/17.OVG

Gründe:

1. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 12. September 2017 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. September 2017 abgelehnt worden ist, hat keinen Erfolg. Die Ausführungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, auf die sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, enthalten keine Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO).

Die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. Der in dem angegriffenen Bescheid erfolgte Widerruf der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wegen fehlender Zuverlässigkeit, der von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist (vgl. § 45 Abs. 5 WaffG), sowie die aus gleichem Grund erfolgende Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins erweisen sich zwar bei der im vorläufigen Rechtsschutz allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung weder als offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig (a.) Kann indes aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen· summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, 6b der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2007 – 2 BvR695/07 –, juris, Rn. 31). Bei der danach vorzunehmenden lnteressensabwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers, bis zur rechtsbeständigen Entscheidung über seinen Widerspruch von den Wirkungen der Maßnahmen verschont zu bleiben und dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Maßnahmen überwiegt Letztgenanntes (b.).

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