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Nr. 278 Voraussetzungen für gebräuchliche Systeme der Waffensicherung

§ 14 Abs 2 Jagd/FalkPrO BY 2007

1.
Es ist zulässig in der Jägerprüfung die Handhabung von speziellen Jagdwaffen, hier einer Steyr-Mannlicher oder anderer Waffen zu prüfen.

2.
Die Formulierung, einer gebräuchlichen Jagdwaffe »moderner Bauart«, dient lediglich der Abgrenzung zum Repetiersystem 98. Des Weiteren können Prüfungswaffen in den Systemen variieren. 

3.
Die Kenntnis vom Sicherungszustand einer Waffe (gesichert oder entsichert) ist für einen sicheren Umgang mit der Waffe unverzichtbar.

Bayrischer VGH, Beschluss vom 21.06.2017, Az. 19 ZB 16/2254

Gründe

I.

Die Klägerin unterzog sich am 23. Juni 2015 dem praktischen Teil der Jägerprüfung am Standort H… Der Prüfungsteil Waffenhandhabung, Sicherheit wurde von den Prüfern laut Protokoll für nicht bestanden erklärt, weil die Sicherheitsprüfung von der Klägerin nicht vollständig durchgeführt worden sei (Sicherung). Der Prüfungsteil Büchsenschießen wurde dann nicht mehr abgelegt.

Gegen den Bescheid über das Nichtbestehen des praktischen Teils der Jägerprüfung 02/2012 der zentralen Jäger- und Falknerprüfungsbehörde vom 30. Juni 2015 erhob die Klägerin mit Schreiben vom 24. Juli 2015 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2015 stellte die Behörde das Widerspruchsverfahren ein und erlegte der Klägerin die Kosten auf, weil diese zwischenzeitlich den praktischen Teil der Jägerprüfung bestanden hatte.

Die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide, auf Aufhebung der Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheids und Rückzahlung der Prüfungsgebühr für die Wiederholungsprüfung gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 13. September 2016 mit der Begründung ab, der Fortsetzungsfeststellungsklage mangele es an einem besonderen Feststellungsinteresse, die Rückzahlung der Prüfungsgebühr für die Wiederholungsprüfung könne nicht auf dem Verwaltungsrechtsweg geltend gemacht werden und die Kostenentscheidung des Widerspruchsverfahrens beruhe auf einer fehlerfreien Ermessensausübung.

Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.

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