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  2. Band XXI, IX Wild- und Jagdschaden
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Nr.277 Verzugs- und Prozesszinsen aus einem Wildschadensersatzanspruch

§§ 286 Abs. 2 Nr. 3; 291 BGB; § 35 BJagdG; § 43 Abs. 2 S. 1 LJagdG RLP

1. Der Wildschadensersatzanspruch nach dem Bundesjagdgesetz wird im Allgemeinen mit dem Eintritt des Schadensereignisses fällig.

2. Hinsichtlich des Anspruchs auf Verzugs- oder Prozesszinsen aus einem Wildschadensersatzanspruch muss kein Vorverfahren im Sinne von § 35 S. 1 BJagdG durchlaufen werden.

3. Tritt der Schädiger einem Vorbescheid nach § 35 S. 1 BJagdG durch Klage erfolglos entgegen, kann der Geschädigte Prozesszinsen in entsprechender Anwendung von § 291 S. 1 BGB verlangen.

BGH, Urteil vom 8.05.2020, Az. III ZR 138/19

Tatbestand

Der Kläger fordert vom Beklagten Zinsen auf zwei Schadensersatzforderungen wegen Wildschadens.

Mit Vorbescheid der Verbandsgemeindeverwaltung S. (Rheinland-Pfalz) vom 9. Oktober 2015 wurde der Beklagte zur Zahlung von 9.266,35 € Wildschadensersatz gegenüber dem Kläger verpflichtet. Gegen diesen Vorbescheid erhob der Beklagte am 4. November 2015 Klage vor dem Amtsgericht. Dieses hielt den Vorbescheid in Höhe von 8.909,53 € aufrecht. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung des Beklagten blieb auch nach Erhebung einer Gehörsrüge erfolglos. Nach Abschluss des Verfahrens forderte der Kläger den Beklagten auf, den ausgeurteilten Betrag zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Erhebung der Klage gegen den Vorbescheid zu zahlen. Der Beklagte erfüllte am 11. Dezember 2017 lediglich die Hauptforderung. Für den Zeitraum vom 5. November 2015 bis 11. Dezember 2017 begehrt der Kläger 773,77 € Zinsen.

Mit Vorbescheid der Verbandsgemeindeverwaltung S. vom 20. Juni 2016 wurde der Beklagte zur Zahlung von weiteren 3.886,11 € Wildschadensersatz gegenüber dem Kläger verpflichtet. Gegen diesen Vorbescheid erhob der Beklagte am 4. Juli 2016 ebenfalls Klage, die im ersten und zweiten Rechtszug einschließlich Erhebung einer Gehörsrüge ohne Erfolg blieb. Nach Abschluss des Verfahrens forderte der Kläger den Beklagten auf, den festgesetzten Betrag zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen. Der Beklagte beglich am 8. Dezember 2017 lediglich die Hauptforderung. Für die Zeit vom 4. Juli 2016 bis 8. Dezember 2017 verlangt der Kläger 229,48 € Zinsen.

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