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- Band XXI, IX Wild- und Jagdschaden
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- Nr. 276 Keine Klagefrist bei...
Nr. 276 Keine Klagefrist bei gütlicher Einigung.
§ 53 LJagdG Brandenburg; § 779 BGB
Einigen sich die Parteien auf eine Wildschadenersatzpflicht dem Grunde und der Höhe nach, ist der Anspruch rein vertraglicher Natur, so dass die gesetzlichen Klagefristen nicht mehr anwendbar sind.
AG Zehdenick, Urteil vom 19.09.2019; Az. 62 C 158/18
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Landwirtschaftsbetrieb, der Grundstücke bewirtschaftet.
Im Wirtschaftsjahr 2018 waren die Grundstücke mit Triticale bestellt.
Die Beklagten haben mit Jagdpachtvertrag vom 21.03.2016, das Jagdausübungsrecht auf Flächen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes gepachtet. Die vorgenannten Flächen gehören zu dem von den Beklagten gepachteten Teiljagdbezirks. Im Jagdpachtvertrag vom 21.03.2016 heißt es unter § 5 Abs. 3 wie folgt:
„Die Pächter sind zum Wildschadenersatz verpflichtet. Sie stellen insoweit die Verpächterin frei.“
Am 24.01.2018 meldete die Klägerin beim Ordnungsamt der Stadt Wildschäden auf ihren Flächen an.
Am 30.01.2018 fand daher auf den geschädigten Flächen ein Begutachtungstermin statt. An diesem Termin nahmen der amtlich bestellte Wildschadensschätzer, der Zeuge A, der Geschäftsführer der Klägerin, der Beklagte zu 2. und die Zeuginnen vom Ordnungsamt der Stadt teil.
Die Wildschadensbegutachtung begann um 9:00 Uhr und endete um 11:10 Uhr.
Der Zeuge erstellte hierüber unter dem 30.01.2018 ein Protokoll. In diesem Protokoll heißt es u.a. wie folgt:
„Zwischen dem Bewirtschafter und dem Jagdpächter konnte nach Erörterung durch den W.S.S. nachfolgende gütliche Einigung erzielt werden. Die Jagdpächter zahlen dem Bewirtschafter zum Ausgleich der geschädigten Flächen als Ernteausfall die Summe von 3.900,00 €. Mit der Zahlung innerhalb einer Frist von 21 Tagen ist der besagte Wildschaden in vollem Umfang abgegolten…
Telefonische Absprache zwischen Jagdpächtern (Beklagte zu 1. und 2.) erfolgt!
Beide Parteien einigen sich einvernehmlich gütlich am 30.01.2018 um 11:10 Uhr mit Handschlag.“