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  2. Band XXI, IX Wild- und Jagdschaden
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  4. Nr. 274 Keine Zustellungsfiktion eines Vorbescheides....

Nr. 274 Keine Zustellungsfiktion eines Vorbescheides. Fehlender Nachweis der Aktivlegimation

§§ 29 ff BJG; § 46 Abs. 1 BbgJagdG; § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG, § 1 Abs. 2 BbgVwZG, §§ 2 bis 10 VwZG.

1. Für die Zustellung eines Vorbescheides gilt über § 53 BbgJagdG die Vorschrift des § 8 VZG, so dass die Fiktion des § 41 VwVfG nicht greift.

2. Der Geschädigte hat seine Aktivlegitimation zu beweisen. Bestehen Zweifel, ob eine Einzelperson oder eine GbR Geschädigter sind, geht dies zu Lasten des Geschädigten.

AG Potsdam, Urteil vom 11.6.2019, Az. 33 C 73/18

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 1 (nachfolgend: Beklagter) auf Erstattung eines Wildschadens in Anspruch, der durch Wildschweine auf dem 2430 m 2 großen Flurstück 227 der Flur 10 der Gemarkung B verursacht wurde. Der Beklagte zu 1 ist Jagdpächter dieser Fläche; er hat sich gegenüber der Jagdgenossenschaft vertraglich zum Ersatz von Wildschäden verpflichtet.

Am 16.05.2018 wurde festgestellt, dass eine Wildschweinrotte das Feld und die dort Anfang Mai eingebrachten Kartoffelpflanzen verwüstet hatte. Der Schaden wurde am 17.05.2018 durch den Ehemann der Klägerin, den Zeugen der Stadtverwaltung B angezeigt; ausweislich der als Anlage K3 zur Klageschrift vorgelegten Niederschrift der Anzeige eines Wildschadens wurde er und seine Ehefrau als Ersatzberechtigt eingetragen. Auf Veranlassung des Ordnungsamtes der Stadt B fand am 22.05.2018 ein Termin zur Ermittlung des Wildschadens, sowie zu gütlichen Einigung statt, zu dem neben der Klägerin und ihrem Ehemann als Geschädigte beide Beklagte als Jagdpächter und als Wildschadensschätzer geladen wurden. Wegen der in diesem Termin getroffenen Feststellungen wird auf das als Anlage K4 zur Klageschrift vorgelegte Protokoll (BI. 12, 13 der Akte) Bezug genommen. Eine gütliche Einigung der Parteien kam in dem Termin nicht zu Stande.

Am 08.06.2018 erließ die Stadt B den als Anlage KS zur Klageschrift vorgelegten ablehnenden Vorbescheid mit der Begründung, der durch den Wildschadenssachverständigen geschätzte Schaden von 8.000 EUR bis 10.000 EUR müsse durch den Geschädigten selbst getragen werden, da der Jagdpächter über die Kultur nicht informiert worden sei und sein Jagdverhalten nicht darauf habe abstimmen können. Mit der am 26.06.2018 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung eines Schadens von insgesamt 9.000,00 EUR.

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