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- Band XXI, IX Wild- und Jagdschaden
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Nr. 272 Beschränkung der Wildschadenshaftung auf landwirtschaftliche Grundstücke
§ 29 BJagdG
Ist die Haftung des Jagdpächters für Wildschäden auf landwirtschaftliche Grundstücke beschränkt, haftet er nicht für Wildschäden in einer Fischzuchtanlage.
AG Dillenburg, Urteil v. 26.3.2019, Az. 50 C 323/18 (13)
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet, der Vorbescheid der Gemeinde S war daher aufzuheben.
Die Parteien streiten vorliegend um den Ersatz von Wildschäden. Die Gemeinde S. erließ zugunsten des geschädigten Beklagten einen Vorbescheid wonach der Kläger dem Beklagten einen Betrag in Höhe von € 107,00 zu erstatten hat. Dem Bescheid ist zu entnehmen, dass der »Wildschadenschätzer festgestellt hat, dass es sich um einen ersatzpflichtigen Grünlandschaden handelt.«
Der Kläger hat als Jagdpächter mit der Jagdgenossenschaft einen Pachtvertrag geschlossen, wobei der die Haftung für Wildschäden nur teilweise übernommen hat.
Nach § 7 des zugrundeliegenden Pachtvertrags hat er »im Falle landwirtschaftlicher Wildschäden sowie forstwirtschaftlicher Wildschäden« die Schadens-
ersatzpflicht nach den gesetzlichen Bestimmungen übernommen. Die
Begrenzung der Haftung zwischen Jagdpächter und Jagdgenossenschaft ist zulässig und in vielfältiger Weise darstellbar (vgl. hierzu nur: BGH, NJW-RR 2015, 434 m.w.N.).
Die Ansicht des Klägers, da es sich bei dem Schaden des Beklagten nicht um einen »landwirtschaftlichen Wildschaden« handele, greife die im Pachtvertrag festgehaltene Haftungsübernahme nicht, ist zutreffend.
Der Kläger hat nach dem Pachtvertrag nur die Haftung für »landwirtschaftliche Wildschäden« übernommen. Vorliegend stellt die Beschädigung der Grünfläche des Beklagten durch Wildschweine nach Auffassung des Gerichts aber keinen »landwirtschaftlichen Wildschaden« dar.