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- Band XIX, XVII Waffenrecht
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Nr. 272 Zur Verwertbarkeit eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Kraftfahreignung für die Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit
§ 6; 45 WaffG; § 4 AWaffV
1. Ob eine nicht vorwerfbare körperliche Einschränkung in Form einer Alkoholabhängigkeit vorliegt, kann nach Waffenrecht und Fahrerlaubnisrecht nur einheitlich beantwortet werden.
2. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Ermittlung der Fahrtauglichkeit kann insoweit auch zur Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit vorgelegt werden.
HessVGH, Beschluss vom 22.11.2016, Az. 4 B 2306/16
Tatbestand:
I.
Der Antragsteller ist Inhaber von zwei Waffenbesitzkarten (Nr. …/2007 und …/2007). Nachdem die Antragsgegnerin davon Kenntnis erhalten hatte, dass der Antragsteller am 4. September 2012 vom Amtsgericht Offenbach wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt worden war, teilte sie diesem mit Schreiben vom 16. September 2015 mit, dass aufgrund der festgestellten Mindest-Blutalkoholkonzentration von 2,33 Promille davon ausgegangen werden müsse, dass seine persönliche Einigung gemäß § 6 WaffG nicht mehr gegeben sei. Demzufolge sei beabsichtigt, die dem Antragsteller erteilten Waffenbesitzkarten zu widerrufen. Gleichzeitig wurde dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt, die erforderliche persönliche Eignung durch Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses im Sinne des § 6 WaffG i. V. m. § 4 AWaffV »wiederherzustellen«.