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- Band XIX, XVII Waffenrecht
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Nr. 270 Zur Voraussetzung der Zulässigkeit der Verwendung von Schalldämpfern in Sachsen-Anhalt
§ 23 Abs. 2 u. Abs. 4 Satz 1 LJagdG
1.
Die Verwendung von Schalldämpfern in Sachsen-Anhalt ist nur im Ausnahmefall zulässig.
2.
Die Ausnahme vom Verbot beschränkt sich lediglich darauf, dass der Schalldämpfer im Interesse der Forstwirtschaft Verwendung findet.
3.
Die Regelungen des Arbeitsschutzes sind kein Grund die Genehmigung zu erteilen.
4.
Für den Gesundheitsschutz von Bundesbeamten ist das Land Sachsen-Anhalt nicht zuständig, so dass hierauf eine ausnahmsweise Genehmigung nicht gestützt werden kann.
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.9.2016 Az.1 L 111/16
Gründe:
Der auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle – 4. Kammer – vom 6. Juli 2016 ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
»Ernstliche Zweifel« an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 – 1BvR 830/00 –, DVBI. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 – 1 L 245/06 –, juris Rn. 3 m. w . N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).
Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung.