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- Band XIX, XVII Waffenrecht
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Nr. 262 Zulässigkeit von Schalldämpfern für Jagdwaffen
§ 7 Abs. 2 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung; §§ 4; 8; 10, 13 WaffG
1.
Ein Bedürfnis zum Erwerb eines Schalldämpfers für die Jagdausübung ergibt sich aus dem Schutz der Gesundheit.
2.
Der Verweis auf elektronische Hörschützer als Alternative zum Schalldämpfer ist nicht zulässig, da ein elektronischer Schalldämpfer das Richtungshören beeinträchtigt und somit nicht in gleicher Weise geeignet ist.
3.
Von Schalldämpfern geht keine erhöhte Gefahr für die Bevölkerung aus.
VG Freiburg, Urteil vom 12.11.2014, Az. 1 K 2227/13
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb, Besitz und Führen eines Schalldämpfers für eine Langwaffe.
Der Kläger ist Leiter des Forstbetriebes …. Im Rahmen dieser Tätigkeit ist er auch für das Jagdwesen zuständig und beruflich zur Ausübung der Jagd verpflichtet. So richtet er als Teil seiner Tätigkeit jährlich bis zu 30 Gesellschaftsjagden aus; zusätzlich übt er die Jagd auch alleine aus.
Am 12.03.2013 beantragte er bei der Beklagten eine waffenrechtliche Genehmigung für die Nutzung eines Schalldämpfers zu seiner Langwaffe Kaliber .308 Win. Zur Begründung führte er aus, der Schusswaffengebrauch gehöre zu seinen Dienstobliegenheiten, und legte eine Stellungnahme eines Facharztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde vom Y vor, wonach er wegen eines erlittenen Knalltraumas (hier Jagdunfall) unter einem langjährigen Tinnitus sowie einer Hochtonschallempfindungsstörung beidseits leide; eine weitere Schädigung durch Lärmeinflüsse sei unbedingt zu vermeiden, weshalb die Ausrüstung seines Jagdgewehrs mit einem geeigneten Schalldämpfer befürwortet werde.
Mit Schreiben vom 24.06.2013 wies die Beklagte ihn darauf hin, dass im Hinblick auf die Möglichkeiten eines speziellen elektronischen Gehörsschutzes ein weiterer Schallschutz an der Waffe regelmäßig nicht erforderlich sei und dass es hoher Antragsvoraussetzungen für einen Ausnahmefall bedürfe. Die vorgelegte ärztliche Stellungnahme sei nicht ausreichend; Mindestvoraussetzung sei die Einholung eines neutralen Zweitgutachtens, das gegebenenfalls auch durch den Amtsarzt erfolgen könne. Ein solches Gutachten müsse auch darlegen, warum dem Gehörsschutz nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden könne.