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  2. Band XVIII, XVII Waffenrecht
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  4. Nr. 257 Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis,...

Nr. 257 Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis, Mitführen einer untergeladenen Jagdwaffe außerhalb des Jagdrevieres

§ 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4, 5 Abs. 1 Nr. 2 b, 8 und 45 Abs. 5 WaffG

1.
Eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ist gegeben, wenn ein
Jäger eine untergeladene Waffe außerhalb des Jagdbezirks mit
sich führt und bei geöffneter Fahrzeugtür mit 1,92 o/oo einschläft.

2.
Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nicht mit der
waffenrechtlichen Zuverlässigkeit gleichzusetzen.

VG Saarlouis Urteil vom 16.12.2010 – 1 K 225/10

Gründe:

Der Kläger ist seit dem 01.04.2009 Jagdpächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirks … Teilbezirk 1. Der Beklagte ist Haupterwerbslandwirt und Bewirtschafter der in diesem Jagdbezirk liegenden streitbefangenen Grundstücke. Der Beklagte zeigte am 15.05.2012, am 02.08.2012 und am 28.08.2012 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wildschäden auf den Flächen Gemarkung …, Flur 2, Flurst.100/4 und 115/1 ff., Flur 6, Flur 5/1, 5/2 und 18 an.

Aufgrund der am 05.08.2013 vorgenommenen Schätzung des Zeugen …
in seiner Eigenschaft als Wildschadensschätzer setzte die Verbandsgemeindeverwaltung … mit dem im Tenor bezeichneten Bescheid einen Wildschadensersatzanspruch des Beklagten in Höhe von 947,60 € fest und legte dem Kläger die Kosten des Feststellungsverfahrens auf. Der Vorbescheid wurde dem Kläger am 05.09.2013 zugestellt.

Der Kläger beantragt,

1. unter Aufhebung des Vorbescheides der Verbandsgemeindeverwaltung … vom 30.08.2013, Az. …, festzustellen, dass dem Beklagten der im genannten Vorbescheid festgestellte Wildschadensersatzanspruch in Höhe von 947,60 € nicht zusteht,

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