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  2. Band XIX, IX Wild- und Jagdschaden
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Nr. 255 Maisanbau für Biogasbetriebe keine Sonderkultur

§ 29 Abs. 1 S. 1 BJagdG bzw. § 31, 39 Abs. 1 S. 1 LJG-RLP

1. Bei der Auslegung des Begriffes der »landwirtschaftlich genutzten Fläche« kann es schon vom allgemeinen Sprachverständnis her nicht darauf ankommen, zu welchem Zwecke die im Wege des Ackerbaus hergestellten Pflanzen später möglicherweise verwendet  werden.

2. Maisbau zum Zweck der Veräußerung der Ernte an einen Biogasbetrieb ist landwirtschaftliche Urproduktion.

3. Den Landwirt trifft nicht deshalb ein Mitverschulden, weil er schadensgeneigte Feldfrüchte, wie z.B. Mais in Waldrandnähe anpflanzt.

AG Rockenhausen, Urteil vom 02.08.2016, Az. 2 C 652/15 

Tatbestand:

Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens streiten die Parteien über etwaig bestehende Ansprüche auf Wildschadensersatz.

Ausweislich des Landpachtvertrages vom 2. April 2012 wurden dem Kläger die zu dem gemeinschaftlichen gehörenden Grund-und Jagdbezirkstücke zur Jagdnutzung verpachtet (vgl. BI. 70 ff. d. GA). 

Gemäß § 7 Abs. 1 des vorgenannten Vertrages hat sich der Kläger dazu verpflichtet, auf landwirtschaftlichen Flächen – mit Ausnahme von Sonderkulturen –
Wildschadensersatz zu leisten.

Der Beklagte ist Vollerwerbslandwirt und verfügt über insgesamt 30 Hektar Eigentum und 30 Hektar angepachteten Flächen, auf denen er Ackerwirtschaft betreibt. Tiere hält der Beklagte seit circa zwei Jahren nicht mehr.

Der Beklagte meldete am 14. September 2015 und am 18.September 2015 Wildschäden auf zwei von Ihm bewirtschafteten Grundstücken an, die er am 13. September 2015 beziehungsweise 17. September 2015 festgestellt habe (vgl. Bl.6 ff. d. GA). Diese prämienberechtigten landwirtschaftlichen Nutzflächen waren zum damaligen Zeitpunkt mit Mais bestellt.

Auf Grundlage des Ergebnisses der Ortstermine vom 17. September 2015 und 22. September 2015 wurde seitens der Verbandsgemeinde … gegen den Kläger als Pächter der streitgegenständlichen Flächen ein Vorbescheid erlassen, wonach er dem Beklagten einen Wildschadensersatz in Höhe von insgesamt 2.500,00 € zu zahlen habe (vgl. BI. 2 ff. d.GA). Denn von dem hinzugezogenen Wildschadensschätzer wurde in dem Termin vom 17. September 2015 ein durch Schwarzwild verursachter Schaden in Höhe von 1.850,00 € festgestellt. Am 22. September 2015 ermittelte dieser einen weiteren Schaden in Höhe von insgesamt 650,00 € (vgl. BI. 6 ff. d. GA). Im Rahmen des vorgenannten Bescheides wurden dem Kläger auch die Kosten des Verfahrens in vollem Umfange auferlegt.

Der Kläger stellt seine grundsätzliche Einstandspflicht als Jagdpächter nicht in Abrede und wendet sich auch nicht gegen die festgesetzte Höhe des Wildschadens.

Er ist vielmehr der Auffassung, dass es sich hierbei um Schäden auf »Sonderkulturen« handele, für die er nicht einzustehen hätte.

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