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  2. Band XIX, IX Wild- und Jagdschaden
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Nr. 254 Unzulässigkeit der Klage mangels Vorverfahren gegen den Verpflichteten

§ 35, 41 LJG-NRW

Ein gegen einen Nichtverpflichteten durchgeführtes Vorverfahren ersetzt nicht ein Vorverfahren gegen den tatsächlich Verpflichteten

AG Siegburg, Urteil vom 16.06.2016, Az. 101 C 214/15 

Tatbestand:

Die Klägerin begeht von dem Beklagten den Ersatz von Wildschäden in Höhe von insgesamt 9.967,01 €.

Die im Zeitraum September 2013 bis Januar 2014 entstandenen Wildschäden wurden der Gemeindeverwaltung am 23.09.2012, 02.11.2013, 27.11.2013 und 06.01.2014 gemeldet. Das Vorverfahren zur gütlichen Einigung über die Wildschäden gemäß §§ 35 – 39 LJG-NRW wurde zwischen den Eheleuten und Herrn … durchgeführt (vgl. Bescheinigung der Gemeinde vom 01.04.2014, Bl. 7 d. A.). Der Kläger war an diesem Verfahren nicht beteiligt. Der damals beteiligte Herr… war jedoch nur im Besitz einer entgeltlichen Jagderlaubnis im Sinne des § 12 I LJG-NRW und somit lediglich ein Jagdgast. Die Klage gegen ihn wurde im Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 27.02.2015 (Az. …) abgewiesen. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass gegen ihn ein Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei, da die Durchführung des Verfahrens auf Veranlassung des Beklagten gegen den Jagdberechtigten Herrn … erfolgt sei. Dies ergebe sich aus der Vereinbarung zwischen dem Ehemann der Klägerin und der … Verwaltung. Die Klägerin selbst sei Pächterin der streitgegenständlichen Flächen und die Durchführung des Vorverfahrens habe ihr Ehemann mit entsprechender Vollmacht durchgeführt. 

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