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- Band XIX, IX Wild- und Jagdschaden
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Nr. 251 Mitverschulden durch verspätete Anzeige einer Maiseinsaat und Kausalität zum Schadenseintritt
1.
Es ist fraglich, ob ein Landwirt grundsätzlich gehalten ist eine Einsaat von Mais dem Jagdausübungsberechtigten zuvor mitzuteilen.
2.
Die Kausalität eines eventuellen Mitverschuldens hat derjenige zu beweisen, der sich hierauf beruft. Kausal ist die unterlassene Mitteilung vor Aussaat nur, wenn der Wildschaden durch eine Mitteilung vor Aussaat verhindert worden wäre.
LG Trier Urteil vom 29.01.2016, Az. 1 S 181/15
(aufhebend: AG Daun Urteil vom 07.10.2015, Az. 3a C 486/14 – IX/ Nr. 250)
I. Tatbestand:
Die Parteien streiten über einen Wildschaden.
Die Kläger sind Jagdpächter im gemeinschaftlichen Jagdbezirk in …, der Beklagte ist Landwirt. In den von dem Beklagten bearbeiteten Gemarkungen … und … in … ist es nach Maisaussaat am 31.05. und 04.06.2014 zu einem Wildschaden gekommen. Der Beklagte hatte die Kläger nach der Aussaat aber vor Schadenseintritt über die Aussaat informiert. Die Verbandsgemeindeverwaltung … hat in einem Vorbescheid eine von den Klägern zu leistende Wildschadensersatzleistung auf 5.310,26 € festgesetzt.
Das Amtsgericht hat auf die vorliegende Klage auf Aufhebung des Vorbescheids diesen abgeändert und die Kläger verurteilt, an den Beklagten 2.655,13 € zu zahlen. Den Beklagten treffe ein Mitverschulden von 50%, da er die Kläger nicht vor der Aussaat auf diese hingewiesen habe. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs.1 Nr.1 ZPO).
Streitig ist in der Berufungsinstanz nur noch die Frage einer Mitverursachung des Schadens durch den Beklagten. Dieser hat im Berufungsverfahren seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft.