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  2. Band XIX, IX Wild- und Jagdschaden
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Nr. 250 Mitverschulden durch verspätete Meldung der Einsaat

§§ 29 ff BJagdG; § 43 LJagdG RLP, § 254 BGB

1. Fehler im Vorverfahren führen alleine nicht zur Aufhebung eines Vorbescheides.

2. Das Einsäen wildschadensgefährdeten Getreides (Mais) muss zuvor dem Jagdausübungsberechtigten gemeldet werden. Erfolgt die Meldung erst nach der Einsaat trifft den Geschädigten ein Mitverschulden.

AG Daun, Urteil vom 07.10.2015, Az. 3a C 486/14 

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Aufhebung eines Wildschadensvorbescheides. 

Die Kläger sind Jagdpächter im gemeinschaftlichen Jagdbezirk in…, der Beklagte ist Landwirt in dem zu diesem Jagdbezirk gehörigen Ort. 

Mit Fax vom 01.06.2014 teilte der Beklagte den Klägern die am 31.05.2014 vorgenommene Maisaussaat in mit. 

Mit Fax vom 04.06.2014 teilte der Beklagte den Klägern die am gleichen Tag vorgenommene Maisaussaat mit. Die genannten Parzellen waren auch schon früher von Wildschäden betroffen, u. a. war dort im Jahr 2013 Mais angebaut worden. Der Beklagte handhabt es so, dass er den jeweiligen Jagdpächtern je nach Kommunikationsstand mit denselben teilweise die Aussaattermine vorher mitteilt, teilweise diese auch erst mit der Aussaat bekannt gibt. 

AM 08.06.2014 meldete der Beklagte per Fax bei der Verbandsgemeindeverwaltung … Wildschäden in frischgesätem Mais in Flur 9, Flur 6/1 und 6/3 an. 

Am 20.06.2014 meldete der Beklagte per Fax bei der Verbandsgemeindeverwaltung … Wildschäden in Mais an.

Eine gütliche Einigung kam in der Folgezeit nicht zustande. Bei einer ersten Begutachtung der betreffenden Grundstücke am 04.07.2014 durch den Wildschadensschätzer wurde festgestellt, dass eine Nachsaat nicht mehr möglich ist. In der Folgezeit verständigten sich die Parteien darauf, dass der Schaden –
unter Berücksichtigung eines am 19.09.2014 von dem Beklagten angemeldeten weiteren Wildschadens – im Herbst insgesamt ermittelt werden sollte. Dies erfolgte am 28.10.2014 durch den zuständigen Wildschadensschätzer. 

Am 12.11.2014 erging ein Vorbescheid, in dem der von den Klägern zu zahlende Wildschaden auf 5.310,26 € festgesetzt wurde. Dieser Vorbescheid wurde den Klägern am 21.11.2014 zugestellt. Die gegen diesen Vorbescheid gerichtete Klage ging per Fax am 19.12.2014 bei Gericht ein. 

Die Kläger tragen vor:

Die Wildschäden seien verspätet angemeldet worden. 

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