- /
- Band XIX, IX Wild- und Jagdschaden
- /
- Nr. 247 Anforderungen an eine...
Nr. 247 Anforderungen an eine ordnungsgemäße Wildschadensmeldung
§ 31 LJG RLP; §§ 29 ff BJagdG
1. Zu einer ordnungsgemäßen Schadensanmeldung reicht es nicht aus, eine große Fläche als geschädigt zu melden. Vielmehr muss der Landwirt in seiner Schadensmeldung die geschädigte Grundstücksparzelle angeben- bei größeren Grundflächen mit näherer geographischer Eingrenzung-, die dort vorhandene Kultur, den geschätzten Zeitraum der Entstehung der Schäden (also beispielsweise Wühlschäden, Verbiss) und ihr ungefähres Flächenausmaß.
2. Das Vorverfahren ist in seiner Funktion dem selbstständigen Beweisverfahren §§ 485 ff ZPO vergleichbar. Deshalb müssen alle wesentlichen Daten über Art, Umfang, Anmeldung, sowie Angaben über Alt- und Neuschäden dokumentiert werden. Zudem sind die Beteiligten ordnungsgemäß zu laden. Geschieht dies nicht ist der Vorbescheid aufzuheben.
AG Prüm, Urteil vom 15.04.2015, Az. 6 C 12/14
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Wildschadensersatz.
Die Kläger haben einen Jagdbezirk gepachtet, in welchem die Beklagte Landwirtschaft betreibt. Die VG …, die dem Rechtstreit auf Seiten der Beklagten als Streithelferin beigetreten ist, erließ am 19.12.2013 unter dem Aktenzeichen … einen Vorbescheid. Danach sollen die Kläger gegenüber der Beklagten für einen auf insgesamt vier Feldern mit Silomais entstandenen Wildschaden in Höhe von 860,59 € ersatzpflichtig sein.
Die Kläger meinen, keinen Wildschadensersatz zu schulden, weil die Beklagte einen etwaigen Schaden nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht fristgerecht, angemeldet habe. Zudem habe das behördliche Vorverfahren rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht genügt. Ausweislich eines Aktenvermerks der Verwaltungsbehörde vom 22.10.2013 seien die von der Beklagten bewirtschafteten Parzellen Flur 11 Nr. 81 und Nr. 83 bereits Ende Juni erheblich geschädigt gewesen, ohne dass damals eine entsprechende Schadensmeldung erfolgt sei.
Gegen den ihnen am 24.12.2013 zugestellten Vorbescheid haben die Kläger am 09.01.2014 Klage erhoben und beantragen sinngemäß, unter Aufhebung des Bescheides der Verbandsgemeinde … vom 19.12.2013, auszusprechen, dass insofern Wildschadensersatz nicht geschuldet ist. Nr. 248 Anforderungen an ein wirksames