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- Band XVIII, IX Wild- und Jagdschaden
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- Nr. 241 Versäumung der Klagefrist
Nr. 241 Versäumung der Klagefrist
§§ 29 ff BJagdG, §§ 35, 39, 41 LJagdG NRW, § 234 ZPO
1. Eine „Niederschrift über das Scheitern des Vorverfahrens“ (§ 39 Abs.3, 2.Halbs. LJG-NRW) muss weder eine Schadensbeschreibung noch eine Schadensschätzung durch einen Wildschadensschätzer im Sinne von § 39 Abs.1 S.4 Nr.1 bis 4 LJG-NRW enthalten.
2. Eine entgegen § 39 Abs.3, 2.Halbsatz LJG-NRW fehlende Rechtsmittelbelehrung macht die „Niederschrift über das Scheitern des Vorverfahrens“ nicht unwirksam.
3. Zur wirksamen Zustellung einer „Niederschrift über das Scheitern des Vorverfahrens“ ist es nicht erforderlich an den bestellten Prozessbevollmächtigten zuzustellen.
4. Mit Beendigung des Vorverfahrens durch die Mitteilung über das Scheitern desselben ist die Behörde nicht mehr Herr des Verfahrens. Ihr ist eine Wiederaufnahme nicht gestattet. Eine Wiederaufnahme des Vorverfahrens – aus welchem Grund auch immer – sieht das LJG-NRW nicht vor, sondern nur die Klage
LG Aachen Urteil vom 28.5.2015 2 S 364/14
Gründe:
Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung bleibt ohne Erfolg.
Zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender, überzeugender Begründung hat das Amtsgericht die auf Wildschadensersatz gerichtete Klage ·wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
Der Zugang des Schreibens der Stadt vom 16.05.2013 an den Kläger (entspricht inhaltlich unstreitig_ dem Schreiben gleichen Datums an den Vertreter
des Beklagten, 81.45 d.A.), dem Kläger unbestritten spätestens zugegangen am·18.05.2013, einem Samstag, hat die zweiwöchige Klage-Notfrist des § 41 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) ausgelöst. Die erst 2014 erhobene Klage ist damit wegen Nichteinhaltung dieser „materiellen Ausschlussfrist“ (Landgericht Aachen 6 T 86/08, Beschluss vom 04.11.2008) unzulässig (vgl. auch § 35 Abs. 1 LJG-NRW).
Ein etwa in der Klage zu sehender Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen.Stand wegen Versäumung der Klagefrist ist seinerseits verfristet, weil er nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs.1· S.1, Abs.2 ZPO erfolgte, die ausgelöst wurde durch das mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Schreiben der Stadt vom 12.06.2013 an den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers (81.129 d.A.).