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  2. Band XXII, III Jagdpacht - Jagdwertminderung
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  4. Nr. 241 Feststellungsinteresse bei beendetem...

Nr. 241 Feststellungsinteresse bei beendetem Jagdpachtverhältnis; Jagdpacht als Fixgeschäft

§ 249; 541ff BGB; § 9 BJagdG

Bei einer Jagdpacht handelt es sich um ein Fixgeschäft. Im Fall einer unberechtigten Kündigung seitens des Verpächters kann daher im Wege der Naturalrestitution nicht das Nachholen des dem Pächter entgangenen Zeitraums als Schadensersatz begehrt werden.(Rn.93)

OLG Hamm, Urteil vom 26. Juli 2023 – I-30 U 278/22

Gründe

I.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines Jagdpachtvertrags. Unter dem 15.02.2017 schlossen die Parteien einen Pachtvertrag über das Jagdrevier Eigenjagdbezirk E., Forstbetriebsbezirk A.. Die Pacht belief sich pro Pachtjahr auf 6.152,30 EUR und war jährlich im Voraus zum 01.04. zu zahlen. Weiter war eine Gesamtlaufzeit von fünf Jahren vereinbart, mithin bis zum 31.03.2022.In § 6 (2) des Jagdpachtvertrages heißt es unter „Waldbegang, Waldbauliche Zielsetzung“ (Bl. 75 LG):
„Der Verpächter leistet keine Gewähr für die Größe des Jagdbezirkes und die Ergiebigkeit des Jagdausübungsrechtes und schließt jegliche Haftung im Zusammenhang mit der Jagdnutzung aus.“

§ 15 (1) d) des Jagdpachtvertrages lautet ferner wie folgt (Bl. 79 LG):
„Der Verpächter kann den Pachtvertrag fristlos kündigen, wenn (…) der Pächter die festgesetzten bzw. vereinbarten Abschüsse oder den Abschlussplan nicht erfüllt.“

Nach § 8 (3) i.V.m Anlage 2 des Jagdpachtvertrages sollte der Mindestabschuss ein Stück Rotwild und acht Stück Rehwild im Jagdjahr betragen (Bl. 77 LG).

Darüber hinaus enthält § 8 (4) des Jagdvertrages folgende weitere Regelung (Bl. 77 LG):
„Der Pächter hat dem Verpächter an einem vorbezeichneten Ort die frisch erlegten Stücke von Schalenwild (einschließlich Schwarzwild) vorzulegen (Körperlicher Nachweis). Nicht vorgelegtes Schalenwild gilt als nicht erlegt. Ort: Forsthaus / Wildkammer Forstbetriebsbezirk A. G.-​straße N01, N02 J..“

Mit E-​Mail vom 29.03.2020 forderte der Revierleiter I. den Kläger auf, entsprechend der Regelung im Pachtvertrag jeweils die noch warmen Stücke am Forsthaus vorzuzeigen (Bl. 58 LG).

In einem Gesprächstermin am 06.05.2020 wurde dem Kläger ein anderes Jagdrevier angeboten, da er bislang die Abschussziele verfehlt hatte (Bl. 46 LG). Dies lehnte er aber ab.

Am 08.05.2020 mahnte das beklagte Land den Kläger per E-​Mail ab, da er in den letzten drei Jahren die Abschussziele verfehlt habe (Bl. 25 LG).

Mit Schreiben vom 11.05.2020, dem Kläger per E-​Mail vom 14.05.2020 übermittelt, teilte der Revierleiter I. in Adressierung an alle Pächter seines Bezirkes mit, dass in den Fällen, in denen die Vorzeigung erlegten Wildes zu fortgeschrittener Stunde erfolge oder er bei der Abnahme nicht angetroffen werde könne, das Stück in der Wildkammer zu hinterlegen und ein entsprechender Eintrag in die Wildkammereingangsliste vorzunehmen sei. Das Stück könne dann am nächsten Morgen ab 10.00 Uhr abgeholt werden (Bl. 177 ff. LG).

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