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  2. Band XXII, III Jagdpacht - Jagdwertminderung
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  4. Nr. 240 Unwirksamkeit eines nicht...

Nr. 240 Unwirksamkeit eines nicht vom gesamten Vorstand unterschriebenen Jagdpachtvertrag

§ 9 BJagdG; § 177 BGB

1. Unterschreibt nicht der gesamte Vorstand den Jagdpachtvertrag, ist dieser schwebend unwirksam.

2. Weigert sich ein Vorstandsmitglied trotz eines Mehrheitsbeschlusses zu unterzeichnen, ändert das an der Unwirksamkeit des Vertrages nichts.

3. Das sich verweigernde Vorstandsmitglied kann analog beamtenrechtlicher Vorschriften haftbar gemacht werden. Auch eine Abberufung ist im Fall grober Verstöße möglich.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.4.2024 – 3 U 97/23

Gründe:

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14.07.2023 Bezug genommen.

Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14.07.2023 abzuändern und festzustellen, dass der abgeschlossene Jagdpachtvertrag vom 09.03.2022 zwischen der Beklagten und der Pächtergemeinschaft  wirksam ist, überdies die Beklagte zu verurteilen, es unter Androhung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes zu unterlassen, dem Kläger die Ausübung der Jagd in dem im Jagdpachtvertrag bezeichneten Revier zu untersagen.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14.07.2023, Aktenzeichen 11 O 279/22, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.

Der Senat verbleibt dabei, dass der zwischen der Beklagten und der Pächtergemeinschaft abgeschlossene Pachtvertrag zumindest jedenfalls schwebend unwirksam ist (§ 177 BGB), da er auf der Verpächterseite nicht vom gesamten Jagdvorstand unterschrieben worden ist.

Werden vom Jagdvorstand rechtsgeschäftliche Erklärungen nach außen abgegeben (zB Unterschrift des Pachtvertrags), müssen alle Vorstandsmitglieder mitwirken, um dem Prinzip der Gesamtvertretung zu genügen. Auch in der Satzung der Beklagten ist in § 12 Abs. 1 geregelt, dass bei der Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen alle Mitglieder des Jagdvorstandes gemeinschaftlich handeln müssen. Daher ist es zur Einhaltung der Schriftform des Jagdpachtvertrags erforderlich, dass alle zur Vertretung berufenen Vorstandsmitglieder den Vertrag unterzeichnen

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