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- Band XXII, III Jagdpacht - Jagdwertminderung
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Nr. 237 Eintragungspflicht der gepachteten Fläche in den Jagdscheineiner Jagdbehörde trotz nichtigem Jagdpachtvertrag
§ 11, 12 BJagdG; Art. 14 und 16 BayLJG
1. Das Beanstandungsrecht einer Jagdbehörde beschränkt sich auf die in § 12 BJagdG normierten Gründe. Nichtige Jagdpachtverträge können von der Unteren Jagdbehörde nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BJagdG geprüft, wegen Nichtigkeit beanstandet. Ihre Änderung oder Aufhebung kann im Rahmen der Beanstandungsprüfung nicht verlangt werden
2. Eine fehlende Beanstandung bedeutet nicht, dass der Jagdpachtvertrag nicht mangelhaft oder nichtig sein kann. Daher kann die Behörde den Vertragsparteien eine Frist zur Klärung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Vertrages setzen, nach deren Ablauf sie Eilverfügungen erlassen kann.
3. Ein nicht beanstandeter Vertrag ist zunächst auf Antrag in dem Jagdschein einzutragen.
VG Würzburg, Beschluss vom 30.5.2023 – Az. W 9 K 22.1093
Gründe:
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Kläger- und Beklagtenseite ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Die Zustimmung anderer Verfahrensbeteiligter als der Hauptbeteiligten, selbst des notwendig Beigeladenen im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO, ist nicht erforderlich (allg. Meinung, vgl. statt vieler BayVGH, B. v. 13.4.2017 – 15 N 16.825 – BeckRS 2017, 108378 Rn. 1 und Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 161 Rn. 6 m.w.N. zu Rspr. und Lit.).
Die übereinstimmenden Erledigungserklärungen von Kläger- und Beklagtenseite beenden den Rechtsstreit ohne Rücksicht darauf, ob tatsächlich Erledigung eingetreten ist. Der gerichtliche Einstellungsbeschluss wirkt lediglich de- klaratorisch (BVerwG, B.v. 7.9.1998 – 4 B 75.98 – juris Rn. 3; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 161 Rn. 6). Ob sich die Hauptsache tatsächlich erledigt hat, darf das Gericht nicht prüfen. Das Verfahren ist daher in rechtsähnlicher Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO hat das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes lediglich über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, die Kosten dem Beteiligten aufzuerlegen, der bei einer Entscheidung des Rechtsstreits voraussichtlich unterlegen und deshalb nach Maßgabe des § 154 VwGO kostenpflichtig geworden wäre. Sind die Erfolgsaussichten völlig offen, so sind die Kosten in der Regel gegeneinander aufzuheben. Wo die Verwaltungsgerichtsordnung wie zum Beispiel in § 155 Abs. 4 VwGO eine besondere Kostenregelung getroffen hat, ist dies auch im Rahmen der Entscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO zu beachten. Ebenso ist zu berücksichtigen, wenn sich die Beteiligten in einem anderen Verfahren gerichtlich oder im anhängigen Verfahren außergerichtlich geeinigt und dabei auch festgelegt haben, wer die Kosten des sich erledigenden Verfahrens trägt. Ist schließlich die Erledigung von einem Beteiligten herbeigeführt worden und liegen die Gründe hierzu in dessen Bereich, so ist dies im Regelfall zu seinem Nachteil zu werten. Für eine weitere Sachverhaltsaufklärung, insbesondere für eine Beweisaufnahme, ist grundsätzlich kein Raum. Eine Verpflichtung des Gerichts, allein im Hinblick auf die noch offene Kosten- entscheidung ansonsten erforderliche Feststellungen zu treffen, Beweise zu erheben oder schwierige Rechtsfragen zu klären, besteht damit nicht (Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 161 Rn. 15).
Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.