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- Band XXI, III Jagdpacht - Jagdwertminderung
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- Nr. 233 Verletzung des Schrifterfordernis bei...
Nr. 233 Verletzung des Schrifterfordernis bei unzureichender Revierbeschreibung. Beweislast für Verbindung einer Karte mit dem Jagdpachtvertrag.
§ 11 BJagdG, § 126 BGB
1. Fehlt eine eindeutige Grenzbeschreibung in einem Jagdpachtvertrag, fehlt es an einem wesentlichen Teil, der für eine Wirksamkeit erforderlich ist.
2. Der Bezug auf eine unbestimmte Revierkarte ist für eine erforderliche Revierbeschreibung nicht ausreichend und ist – mangels Verbindung –
ein Verstoss gegen das Schriftformerfordernis.
3. Beruft sich eiene Vertragspartei darauf, das seine Karte mit dem Originalvertrag verbunden war hat sie dies zu beweisen.
LG Siegen, Urteil vom 22.06.2020, Az. 1 S 32/19
Gründe
Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung auf die Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben.
Die hiergegen gerichteten Rügen der Berufung haben keinen Erfolg. So ist der Grenzverlauf des Bezirks in dem Vertrag zwischen den Parteien nicht hinreichend beschrieben. Der gesamte Jagdpachtvertrag einschließlich etwaiger Nebenabreden muss schriftlich abgefasst werden; der schriftliche Vertrag muss daher als essentialium negotii den Jagdpachtgegenstand, das heißt das Gebiet, für das das Jagdausübungsrecht übertragen wird, eindeutig bezeichnen ( OLG Hamm, Beschluss vom 31.01.2018 – 30 U 101/17 Rn. 4 ( Beck RS 2018, 11092 ).
Diesem Erfordernis ist durch die Umschreibung in § 2 des Pachtvertrages nicht Genüge getan. Zu Recht hat das Amtsgericht darauf abgestellt, dass aus der Formulierung nicht klar ersichtlich ist, wie sich der Jagdbezirk zusammensetzen soll, zumal nicht zu erkennen ist, ob die gesamte Gemarkung T erfasst sein soll. Die Berufung zeigt auch nicht auf, aus welchem Grund sich ein anderes Verständnis der genannten Formulierung ergeben soll.