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- Band XX, III Jagdpacht - Jagdwertminderung
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Nr. 222 Einstweilige Anordnung gegen Verpachtungsbeschluss nach wirksamer Abstimmung
§ 9 Abs. 3 BJagdG
1.
Gegen einen unwirksamen Beschluss einer Jagdgenossenschaft ist eine Feststellungsklage zulässig, wenn die Verletzung eigener organschaftlicher Rechte geltend gemacht wird.
2.
Ein Verpachtungsbeschluss ist rechtsunwirksam, wenn bei der erforderlichen Abstimmung keine doppelte Mehrheit (der Köpfe und der Fläche) erzielt wird.
VG Potsdam, Beschluß vom 12.4.2018, Az. VG 4 L 262/18
Gründe:
Der Antrag des Antragstellers,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, Pachtverträge über das Jagdausübungsrecht an den Flächen des Jagdbezirks abzuschließen,
hat Erfolg.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist vorliegend der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet.
Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art.
Wenn sich Jagdgenossen, also Eigentümer der Grundflächen, die nach § 9 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk
gehören, in ihren mitgliedschaftlichen Rechten durch die Jagdgenossenschaft verletzt fühlen, selbst wenn die Verletzung den Abschluss eines Jagdpachtvertrages betrifft (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 28. Februar 1989
– 1 W 12/89 – Jagdrechtliche Entscheidungen III Nr. 96), handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. In solchen Fällen ist es entscheidend, dass die Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaft dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind (vgl. Hess VGH, Beschluss vom 18. Juli 1995, – 3 TG 1926/95 –,
juris). Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Pachtvertrag selbst Verfahrensgegenstand wäre.
Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig.
Statthafte Antragsart ist hier der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO. Dem steht § 123 Abs. 5 VwGO nicht entgegen, wonach eine einstweilige Anordnung nicht in den Fällen der §§ 80 und 80 a VwGO in Betracht kommt. In der Hauptsache ist die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO die richtige Klageart.